Werbung für medizinische Cannabisbehandlungen auf Internetportal ist wettbe-werbswidrig

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2025

Worum ging es?

Die Beklagte betreibt im Internet ein Vermittlungsportal, auf dem Kunden ihr Interesse an einer ärztlichen Behandlung mit medizinischem Cannabis anmelden können. Anschließend können die Kunden einen Behandlungstermin mit einem Arzt vereinbaren. Den Richtern des Landgerichts fiel allerdings auf, dass die Serviceleistungen der Beklagten zumindest teilweise mit einem zu hohen prozentualen Anteil des ärztlichen Honorars vergütet wurden. Sie gingen somit von einer verdeckten Vermittlungsprovision aus und haben die Beklagte zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen im Zusammenhang mit der medizinischen Cannabis-Behandlung verurteilt. Außerdem wurde die Beklagte dazu verpflichtet, den Ärzten konkrete Raumnutzungs- und Serviceverträge zur Verfügung zu stellen sind, die nicht gegen das geltende Recht verstoßen.

Wie hat das Oberlandesgericht entschieden?

Der Wettbewerbssenat des OLG war der Meinung, dass das Landgericht die Beklagte zu Recht dazu verpflichtet hat, die Umsetzung von Raumnutzungs- und Serviceleistungsverträgen mit ihren Kooperationsärzten zu unterlassen, nach deren Vergütungsregelung ihr ein prozentualer Anteil am ärztlichen Honorar für die Behandlung jedes einzelnen Patienten zusteht. Es liegt außerdem ein von der Beklagten unterstützter Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht vor, da dieser Vergü-tungsanteil zumindest teilweise als Entgelt für die Zuweisung von Patienten anzusehen ist.

Das Landgericht hat der Beklagten außerdem zu Recht untersagt, für eine ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis mit folgendem Slogan zu werben: „Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital“. Diese Werbung verstößt gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen nach § 9 Satz 1 HWG. Sie ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass die Erstbehandlung mit medizinischem Cannabis alternativ auch digital erfolgen kann. Dies war zum damaligen Zeitpunkt nach dem geltenden Betäubungsmittelrecht allerdings nicht zulässig.