Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „Allergietabletten, die nicht müde machen“ ist irreführend

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2026

Worum ging es?

Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Antihistaminikum, das zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt wird, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein kann.
Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit folgender Angabe: „Allergietabletten, die nicht müde machen“. Diese Aussage dabei zusätzlich mit dem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien genauso häufig auftraten, wie bei der Placebo Vergleichsgruppe. Daraufhin leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren gegen diese Werbung vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.

Wie hat das Landgericht entschieden?

Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main führte aus, dass die Angaben in den Fachinformationen des Medikaments deutlich von der Aussage auf der Webseite des Pharmaunternehmens abweichen. In den Fachinformationen werden nämlich Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt. Aus diesem Grund ist die Aussage „Allergietabletten, die nicht müde machen“ als irreführend anzusehen.
Die Werbeaussagen können auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt werden. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reicht schlichtweg nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt. Ein solcher Beweis konnte jedoch nicht erbracht werden.