Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2024 – 21 ZB 20.2245
Worum ging es?
Im Juli 2018 wurde ein Heilpraktiker vom Amtsgericht Schweinfurt wegen Betrugs in 127 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Bewährungs- und Geldstrafe verurteilt, da er gemeinsam mit Patienten in den Jahren 2011 bis 2015 Scheinrechnungen über nicht erbrachte Leistungen erstellt hatte. Die zuständige Behörde widerrief daraufhin im Juni 2019 die Heilpraktikererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit. Der Heilpraktiker erhob deshalb Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg, welches die Klage jedoch abwies. Der Kläger beantragte schließlich die Zulassung der Berufung.
Wie ging es weiter?
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung nicht zu. Er war der Meinung, dass die Verurteilung eines Heilpraktikers wegen Betrugs in 127 Fällen und Steuerhinterziehung in fünf Fällen den Widerruf der Heil¬praktiker¬erlaubnis rechtfertigt. Durch die Begehung der Straftaten wurde zudem gleichzeitig gegen die Berufspflichten verstoßen. Zu den Berufspflichten eines heilberuflich Tätigen gehört nämlich auch die korrekte Abrechnung der Heilbehandlungen mit den Kostenträgern. Zusätzlich stehen auch die Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Ein derart schwerer Verstoß gegen die Berufspflichten begründet nach Meinung der Richter ohne Weiteres die Unzuverlässigkeit des Heilpraktikers, weshalb der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis rechtmäßig war. Auch eine Verhaltensänderung konnte der Verwaltungsgerichtshof zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen, da der bis zum Widerruf verstrichene Zeitraum von elf Monaten angesichts des Zeitraums von mehreren Jahren, in dem die Strafteten begangen wurden, zu kurz war, um eine tragfähige Verhaltensänderung begründen zu können.