Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 04.09.2024
Worum ging es?
Eine Pflegehelferin, die im Jahr 2022 in einem Krankenhaus arbeitete, wurde damals vom Landkreis aufgefordert, einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Sie musste also entweder einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann. Die Pflegehelferin reagierte nicht auf die Aufforderung. Daraufhin untersagte ihr der Landkreis Anfang November 2022 – befristet bis Ende Dezember 2022 – weiterhin als Pflegehilfe tätig zu sein. Daraufhin erhob die Dame eine Klage gegen den Landkreis Osnabrück vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück.
Wie hat das Verwaltungsgericht Osnabrück entschieden?
Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich ist, da das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit verletzt wird. So hat zwar das Bundesverfassungsgericht 2022 die Verfassungsmäßigkeit von § 20 a IfSG festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade – Präsident des RKI – ist mittlerweile jedoch die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung fraglich. So musste das RKI das Bundesministerium für Gesundheit grundsätzlich von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren. Laut der Gesetzesbegründung war der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht. Diese Einschätzung ist durch die mittlerweile veröffentlichten Protokolle des Instituts allerdings fraglich, weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht selbst hat nämlich keine Normverwerfungskompetenz.




