Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2026
Worum ging es?
Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT“, die einmal jährlich unter dem Titel „Ärzteliste“ herausgebracht wird. Die „Ärzteliste 2020“ und die „Ärzteliste 2021“ bestanden aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärzte verlieh die Beklagte ein Siegel, das diese als „FOCUS Top Mediziner“ ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte mit einem Siegel als „FOCUS Empfehlung“ aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Gebühr können diese Siegel von den Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden.
Die Wettbewerbszentrale hält das Anbieten und Zurverfügungstellen der Siegel für unlauter und ist der Meinung, dass bei der Vergabe der Siegel keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegt wurden. Außerdem hält sie die Gestaltung der Siegel für irreführend. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin nun die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Bei den Siegeln „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Bei gesundheitsbezogener Werbung gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage.
Diesen Anforderungen wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. So beruhte die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte. Grundlage der Erhebungen waren außerdem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Es ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz muss das Berufungsgericht deshalb weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos treffen.




