Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2024 – L 4 KR 1217/22
Worum ging es?
Im September 2018 wurde in Baden-Württemberg ein Mann vom Notarzt in ein Krankenhaus gebracht, während er reanimiert wurde. Er wurde um 22.18 Uhr an das Krankenhaus übergeben und um 22.28 Uhr auf der Intensivstation aufgenommen. Während die Reanimation weiter lief, wurden auf der Intensivstation ein EKG, eine Blutasanalyse sowie eine Echokardiographie durchgeführt. Um 22.34 Uhr verstarb der Mann jedoch. Daraufhin stritten sich der Krankenhausbetreiber und die Krankenversicherung des Mannes darüber, ob es sich vorliegend um eine stationäre Krankenhausbehandlung handelte. Der Krankenhausbetreiber erhob schließlich Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe, welches dem Kläger auch Recht gab. Die Krankenkasse legte Berufung gegen dieses Urteil ein, da sie der Meinung war, dass eine stationäre Aufnahme nicht vorlag.
Wie begründete das Landessozialgericht Baden-Württemberg seine Entscheidung?
Wenn ein Versicherter in einem akut lebensbedrohlichen Zustand in eine für derartige Fälle vorgesehene Intensivstation eingeliefert wird, handelt es sich laut Landessozialgericht Baden-Württemberg um eine vollstationäre Behandlung. Durch den intensiven Einsatz sächlicher und personeller Ressourcen ist dies sogar die nachhaltigste Form der Einbindung in einen Krankenhausbetrieb. Der Patient wurde vorliegend sofort auf die Intensivstation gebracht. Dort wurde dieser weiter reanimiert und innerhalb kürzester Zeit wurden zahlreiche Untersuchungen vorgenommen. Das Gericht schloss sich somit der Begründung des Sozialgerichts an, dass es sich in diesem Fall um eine vollstationäre Krankenhausbehandlung handelte. Nicht relevant ist zudem, dass aufgrund des Zeitdrucks während einer lebensbedrohlichen Situation kein umfangreicher Behandlungsplan erstellt werden konnte. In akuten Notsituationen wird dieser nämlich durch ein standardisiertes Verfahren ersetzt.