Staat haftet für Behandlungsfehler bei Corona-Impfschäden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2025

Worum ging es?

Der Kläger erhielt bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin im Mai und im Juli 2021 eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Am 15.12.2021 erhielt er die sogenannte Booster-Impfung von derselben Ärztin. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert. Zudem waren seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt, weshalb er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Darüber hinaus litt er aufgrund der organischen Beschwerden ebenfalls unter psychischen Beschwerden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die dritte Impfung einen Impfschaden hervorgerufen hat und er eine fehlerhafte Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat. Außerdem wurde er seiner Ansicht nach nicht ausreichend aufgeklärt. Deshalb verklagte er die Ärztin auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 800.000 €, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klage ist in allen Vorinstanzen erfolglos geblieben und landete schlussendlich beim Bundesgerichtshof (BGH).

Wie hat der BGH entschieden?

Bis zum 7. April 2023 handelten die in der jeweiligen Fassung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes. Dies gilt auch für die Beklagte und die Schutzimpfung des Klägers. Eine persönliche Haftung der Beklagten für etwaige Impfschäden des Klägers scheidet demzufolge aus. Es kommt gemäß Art. 34 Satz 1 GG nur eine Amtshaftung des Staates in Betracht. Die jeweiligen Leistungserbringer erledigten mit der Durchführung von Schutzimpfungen nämlich eine hoheitliche Aufgabe. Dabei bestand zwar keine Impfpflicht. Die Ablehnung einer Schutzimpfung konnte jedoch nachteilige Folgen haben, wie etwa in Form von bußgeldbewehrten Zugangs- und Kontaktbeschränkungen, dem bußgeldbewehrten Erfordernis eines Testnachweises für das Betreten der Arbeitsstätte oder der Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots für in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen. Schließlich stand den privaten Leistungserbringern nur ein stark eingeschränkter Entscheidungsspielraum zu, wie der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu erfüllen war. Ihnen wurde durch den Verordnungsgeber vorgegeben, auf welche Weise die Schutzimpfung und die begleitenden Leistungen vorzunehmen waren. Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler dieser Verwaltungshelfer trifft deshalb grundsätzlich den Staat. Entsprechende Klagen von Geschädigten müssen sich demnach gegen Bund oder Länder richten, so die Richter des BGH.