Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 19.03.2024 – 205 StRR 8/24
Worum ging es?
Im Jahr 2009 erlitt ein Augenarzt einen schweren Schlaganfall. Trotz der nachfolgenden Rehabilitationen litt der Mann weiter an tiefensensorischen Störungen, motorischen Einschränkungen sowie an einer Apraxie. Dennoch führte der Arzt ab dem Jahr 2011 wieder Operationen durch. Er nahm an neun Patienten unter Verwendung eines Skalpells bzw. einer Schere Operationen am Auge vor. Die Patienten wussten nichts von den körperlichen Einschränkungen ihres Operateurs. Deshalb verurteilte das Amtsgericht Kempten sowie das Landgericht Kempten den Augenarzt wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe. Die Staatsanwaltschaft ging sogar von einer gefährlichen Körperverletzung aus und legte deshalb Revision ein.
Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung?
Das Bayerische Oberste Landesgericht war der Meinung, dass es sich bei den Operationen mit dem Skalpell und der Schere um eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt. Sowohl bei einem Skalpell, als auch bei einer Schere handelt es sich nämlich in diesem Fall um ein gefährliches Werkzeug, da ein ordnungsgemäßer und fachgerechter Gebrauch durch den Angeklagten aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht möglich war.