Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2026
Worum ging es?
Nach der Knieoperation bei einer blinden 69- jährigen Frau war eine Rehabilitationsmaßnahme in der beklagten Rehaklinik vorgesehen. Die Klägerin wurde zwar in die Klinik gebracht. Dort wurde allerdings die Aufnahme abgelehnt. Sie verbrachte anschließend eine weitere Woche im Krankenhaus. Die Klägerin macht geltend, dass die die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert wurde. Die Rehaklinik hätte auf einen zusätzlichen Betreuungsaufwand vorbereitet sein müssen.
Die auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren allerdings vollumfänglich weiter.
Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Die Beklagte hat laut BGH § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt. Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begründet nämlich keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Privatpersonen. Diese sind ausschließlich dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX), vorbehalten. Das hat unter anderem den Grund, dass die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern – über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben – von der Allgemeinheit zu tragen sind.
Eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt wurde, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, hat folglich keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung.




