Private Krankenversicherung muss lebenserhaltende 24-Stunden-Pflege zahlen

Landgericht Coburg, Urteil vom 26.06.2026

Worum ging es?

Bei einem Verkehrsunfall erlitt ein Motorradfahrer schwerste Kopfverletzungen. Er wurde zum Pflegefall und musste ganztägig medizinisch betreut werden. Die private Kranken­ver­si­cherung des Verunglückten übernahm zunächst die Kosten für eine 24-Stunden-Krankenbeobachtung des Patienten zu Hause. Später verneinte der Versicherer seine Leistungspflicht jedoch überwiegend. Er berief sich darauf, dass der Patient wegen eines Prämi­enrückstands in den Notlagentarif gewechselt ist. Bei diesem muss die private Kranken­versi­cherung nur noch die Kosten für akute Erkrankungen und Schmerzzustände tragen. Die hier erfolgte Behandlung ist jedoch nicht im Leistungskatalog dieses Tarifs enthalten. Mit seiner Klage vor dem Landgericht Coburg begehrte der Patient die Erstattung der anfallenden Kosten im monatlich jeweils fünfstelligen Bereich.

Wie hat das das Landgericht entschieden?

Aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens steht fest, dass die 24-Stunden-Beobachtung des Klägers durch medizinische Fachkräfte erforderlich ist, um jederzeit auf lebensgefährliche Aspirationen reagieren zu können. Der Versicherer kann sich somit nicht darauf berufen, dass diese Behandlungsform nicht im Leistungskatalog des Notlagentarifs genannt ist. Es ist zwar korrekt, dass Versi­cherungsleistungen im jeweiligen Tarif abschließend geregelt sind. In Ausnahmefällen ist eine solche Beschränkung aber unwirksam, wenn der Vertragszweck hierdurch gefährdet wird. Davon ist hier auszugehen, denn die in Frage stehende Heilbehandlung ist notwendig, um die grundlegenden Vitalfunktionen des Versicherungsnehmers aufrecht zu erhalten. Der Kläger ist auf rechtzeitiges Eingreifen bei lebensbedrohlichen Aspirationen angewiesen. Es ist wahrscheinlich, dass ein Leistungsausschluss zu schweren gesundheitlichen Beeinträchti­gungen bis hin zum Ableben führt.

Teilweise wurde die Klage jedoch auch abgewiesen. Teilweise waren in den Kosten nämlich Anteile enthalten, die neben der eigentlichen Krankenpflege auch solche Anteile enthalten, die auf die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Patienten entfielen. Für solche Kosten ist nach Ansicht des Landgerichts nicht die private Kranken­versicherung zuständig, sondern die private Pflegeversicherung.