Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2025
Worum ging es?
Der Kläger war knapp 30 Jahre als Rettungssanitäter in Stuttgart tätig. Er half bei Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, beim Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen, bei Suiziden, bei Bahnunglücken, bei anderen schweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen Babyreanimationen mit negativem Ausgang. Ab 2016 wurde er wegen einer PTBS behandelt. Er musste im Folgenden seine Tätigkeit aufgeben.
Die Unfallversicherung des Mannes lehnte die Anerkennung einer PTBS als Berufskrankheit ab. In der Berufskrankheiten-Liste ist diese nämlich nicht aufgeführt (sog. Listenprinzip). Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit (sog. „Wie-BK“) kommt laut Unfalversicherung nicht in Betracht, da seit der letzten Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung von psychischen Belastungsstörungen für bestimmte Berufsgruppen (hier: im Rettungsdienst) vorlagen. Auch vor dem Landessozialgericht blieb der Kläger zunächst erfolglos. Das Bundessozialgericht sah jedoch eine sog. Wie-BK als möglich an. Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese können eine Ursache der PTBS sein. Ob dies beim Kläger tatsächlich der Fall ist, muss individuell geprüft werden. Deshalb verwies das Bundessozialgericht den Rechtsstreit zurück an das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Wie hat das Landessozialgericht nun entschieden?
Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen hat das Landessozialgericht die beklagte Unfallversicherung dazu verurteilt, die PTBS des Klägers als Wie-BK anzuerkennen. Der Kläger war nämlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt und hat aufgrund dessen akute Belastungsreaktionen entwickelt. Da sich der schädliche gesundheitliche Effekt dieser einzelnen Belastungsreaktionen zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen summierte (sog. „Building-Block-Effekt“), war die fortgesetzte Traumatisierung schließlich nicht mehr zu kompensieren. Die PTBS war sodann ab April 2016 in klinisch schwerer Ausprägung zu Tage getreten. Der Kläger leidet insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis und benötigt im Anschluss daran oft mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder bewältigen zu können. Ebenfalls anhaltende Stimmungstiefs bestimmten seinen Alltag.




