Pflicht zur Vorlage eines Masernimmunitäts-nachweises für schulpflichtige Kinder

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2024 – 1 S 80/23

Worum ging es?

Es gab mehrere Beschwerden von Eltern schulpflichtiger Kinder gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin. In diesen Entscheidungen hat das Gericht entscheiden, dass Gesundheitsämter für den Schulbesuch den Nachweis einer Impfung oder einer Immunität gegen Masern fordern dürfen, sofern keine Kontraindikation besteht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat daraufhin in mehreren Eilverfahren diese Beschwerden zurückgewiesen.

Wie begründete das Gericht seine Entscheidung?

Die Nachweispflicht einer Impfung gegen Masern greift objektiv gesehen zwar in das Elternrecht gem. Art. 6 Abs. 2 GG ein. Jedoch handelt es sich bei Masern um eine hochansteckende Viruskrankheit mit möglicherweise schwerwiegenden Komplikationen. Mit einer Impfung verfolgt man den legitimen Zweck, die Verbreitung einer hochansteckenden Krankheit einzudämmen. Die Regelung steht somit nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs und ist damit insgesamt als verhältnismäßig anzusehen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bei nicht schulpflichtigen Kindern sogar bereits entschieden. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zur Nachweispflicht nicht als verfassungswidrig anzusehen.

Androhung eines Zwangsgeldes?

Der Gesetzgeber geht von einer bestehenden Impfpflicht im Rahmen des Masernschutzgesetzes aus, im Rahmen derer zwar eine Durchsetzung mit unmittelbarem Zwang nicht vorgesehen ist. Andere Zwangsmittel, wie Zwangsgeld und Geldbußen sind hingegen schon vorgesehen. Mit diesen Mitteln möchte der Gesetzgeber die tatsächliche Impfquote der Bevölkerung – insbesondere jedoch an Schulen und sonstigen Gemeinschafseinrichtungen – erhöhen.