Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2025
Worum ging es?
Die in Spanien ansässige Beklagte stellt Spiralen zur Schwangerschaftsverhütung her. In einigen Chargen war die Bruchwahrscheinlichkeit erhöht. Aus diesem Grund gab die Beklagte 2018 eine auf konkrete Fertigungslosnummern der Spiralen bezogene Warnmeldung mit Handlungsempfehlungen heraus.
Eine Dame behauptete, dass ihr im Jahr 2016 eine von der Herstellerwarnung erfasste Spirale eingesetzt wurde, welche sie 5 Jahre später unter Vollnarkose entfernen lassen musste. Der Grund war ein Bruch beider Seitenarme der Spirale. Daraufhin nahm die Klägerin den Hersteller der Spirale auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000,00 € in Anspruch.
Wie hat das Gericht entschieden?
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, legte die Klägerin Berufung ein. Der 17. Zivilsenat (Arzthaftungssenat) war der Meinung, dass durch den Bruch der eingesetzten Spirale und durch das Verbleiben einzelner Bruchstücke in der Gebärmutter die Gesundheit der Klägerin verletzt wurde. Die Klägerin konnte zudem mit Hilfe eines Patientenpasses auch nachweisen, dass ihr 2016 ein von der Warnmeldung erfasstes Produkt eingesetzt wurde. Außerdem bestätigte ihre Gynäkologin, dass das Produkt bis zur Entfernung nicht gewechselt wurde und dass die Arme der Spirale zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits abgebrochen waren. Es besteht demnach ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Produktfehler zum Bruch der Seitenarme geführt hat.
Auch, wenn die Operation komplikationslos verlaufen ist, war das Oberlandes-gericht Frankfurt am Main (OLG) der Ansicht, dass aufgrund der Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € zusteht.