Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Schleswig Holstein durfte keine Corona-Regelungen mehr treffen

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2025

Worum ging es?

Vorliegend wandte man sich gegen die erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht, die in der Zeit vom 1. Bis 30. November 2020 für Grundschüler galt. Diese wurde mit der Landesverordnung vom 30. Oktober 2020 eingeführt. Danach musste in der so genannten Kohorte im Unterricht, auf dem Schulhof und in der Mensa eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn eine 7 Tages-Inzidenz von 50 überschritten wurde.

Wie hat das Oberverwaltungsgericht entschieden?

Das Oberverwaltungsgericht ist der Meinung, dass die Regelungen zur erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht erforderlich waren. Das Land Schleswig-Holstein hat dabei seinen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Außerdem gab es keine weniger einschneidenden Maßnahmen. So wäre der vollständige Verzicht auf Präsenzunterricht für die Schüler gravierender gewesen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung greift zwar in deren Grundrechte ein. Allerdings diente die betreffende Regelung dazu, das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Hierbei handelt es sich um Rechtsgüter, denen die Verfassung ein besonders hohes Gewicht zukommen lässt. Es gab außerdem keine Anhaltspunkte, dass das Tragen von Alltagsmasken allgemein negative gesundheitliche Folgen hat. Personen, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen konnten und dies glaubhaft machen konnten, wurden ohnehin von der Tragepflicht ausgenommen.

Letztlich hat das Gericht dem Antrag aus formalen Gründen jedoch dennoch stattgegeben, da die Landesregierung zwar der damaligen Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Befugnis übertragen hatte, die betreffende Landesverordnung zu erlassen. Allerdings war die Wirksamkeit dieser Übertragung von Anfang an befristet. Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hätte deshalb nur Regelungen für den Zeitraum treffen dürfen, für den ihr die Ermächtigung übertragen wurde.

Der Senat hat die Revision somit zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.