Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 09.07.2025
Worum ging es?
Am 26. August 2022 reichte die zuständige deutsche Behörde bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein Dossier ein, das die Ermittlung von Melamin als besonders besorgniserregenden Stoff befürwortete, d. h. einen chemischen Stoff, der wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt im Sinne der REACH-Verordnung hat. Melamin ist eine chemische Verbindung, die hauptsächlich zur Herstellung von Kunststoffen, Harzen und Klebstoffen verwendet wird. Melamin ist bekannt für seine Härte, Kratzfestigkeit und Hitzebeständigkeit, weshalb es u.a. auch oft als Material für Geschirr und Küchenutensilien verwendet wird. Nach Eingang der Bemerkungen der interessierten Kreise und nach einstimmiger Entscheidung im Ausschuss der Mitgliedstaaten erließ die ECHA am 16. Dezember 2022 einen Beschluss, in dem Melamin mit der Begründung als besonders besorgniserregender Stoff ermittelt wurde, dass es wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt hat.
Mehrere Unternehmen, die Melamin herstellen oder nutzen, haben daraufhin beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben.
Wie hat das Gericht entschieden?
Laut Gericht muss zur Ermittlung eines Stoffes als „besonders besorgniserregend“ festgestellt werden, dass der Stoff vermutlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt hat. Dies wiederum erfordert eine Prüfung der durch die inhärenten Eigenschaften des Stoffes bedingten Gefahren. Der Begriff „Gefahr“ bezeichnet jedes Produkt oder Verfahren, das eine schädliche Wirkung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben kann. Daher können bei der Feststellung, ob ein Stoff wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt hat, Wirkungen von Eigenschaften berücksichtigt werden, die den Verbleib des Stoffes in der Umwelt betreffen, wie etwa seine Persistenz, seine Mobilität und sein Potenzial für die Verbreitung über weite Entfernungen. Das Gericht gibt der Europäischen Chemikalienagentur in diesem Fall Recht, da es eine solche Gefahr in diesem Fall verwirklicht sieht.
Zum Vorbringen der Unternehmen, dass eine Anhörung nicht durchgeführt wurde, weist das Gericht darauf hin, dass die REACH-Verordnung den interessierten Kreisen kein Recht auf Anhörung im Verfahren garantiert. Sie sieht lediglich eine öffentliche Anhörung vor, die ihnen keine besonderen Verfahrensrechte außer dem Recht zur Vorlage von Bemerkungen einräumt. Ebenso haben die interessierten Kreise, die als Beobachter an der Sitzung des Ausschusses der Mitgliedstaaten teilnehmen, lediglich die Möglichkeit, zu bestimmten und gegebenenfalls im Voraus festgelegten Punkten Stellung zu nehmen.
Das Gericht der Europäischen Union hat somit den Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur, Melamin als Stoff einzustufen, der wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt hat, bestätigt.




