Maskenpflicht und Zutrittsverbot an Brandenburger Grundschulen während Corona-Pandemie waren rechtmäßig

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2025

Worum ging es?

Bei den Antragstellern handelte es sich um die Eltern und deren minderjährigen Sohn. Sie wollten die Rechtmäßigkeit der 7. SARS-CoV 2-Eindäm­mungs­ver­ordnung erneut im Rahmen einer Revision am Bundesverwaltungsgericht überprüfen lassen, obwohl diese inzwischen außer Kraft getreten ist. Es bestand also vorab die Frage, ob dies überhaupt rechtlich möglich ist. Im Detail sollte es schließlich um die bestehende Maskenpflicht sowie um das Gebot, die Schule nur mit negativem Testergebnis zu betreten, gehen.

Eine weitere Überprüfung der Verordnung ist jedenfalls möglich, da die Regelungen bereits während des Geltungs­zeitraums angefochten wurden und tiefgreifende Grund­recht­s­ein­griffe zu Folge haben konnten. Die Nichteinhaltung der Maskenpflicht und das testabhängige Zutritts­verbot konnten nämlich den Ausschluss vom Präsen­z­un­terricht zur Folge haben.

Wie haben die Richter entschieden?

Die Richter betonten, dass die Verordnung zahlreiche Ausnahmen und Abmilderungen für Grundschulkinder vorsah. So bestand im Außenbereich der Schule während der Pausen, im Sportunterricht sowie während des Lüftens keine Pflicht zum Tragen einer Maske. Des Weiteren konnten die vorgesehenen Tests zu Hause in vertrauter Umgebung durchgeführt werden.  War dieser positiv, bestand die Möglichkeit einer Teilnahme am Distan­z­un­terricht. Dem verfas­sungs­recht­lichen Bildungs­an­spruch war damit also genüge getan. Schließlich dienten die Regelungen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen. Durch die Maskenpflicht und das testabhängige Zutrittsverbot konnte zudem das in dieser Zeit ohnehin eingeschränkte Präsenzangebot an Schulen überhaupt aufrecht­er­halten werden. Aus diesem Grund waren sowohl die Maskenpflicht, als auch das testabhängige Zutrittsverbot verhältnismäßig. Die nach der Verordnung vorgesehenen Beschränkungen waren aus Sicht des 5. Senats also mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wurde damit nicht zugelassen.