Krankenkasse muss Neurostimulationsanzug bei Multipler Sklerose (MS) nicht bezahlen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.05.2025

Worum ging es?

Eine 44-jährige Frau war bereits seit über 20 Jahren an MS erkrankt. Trotz verschiedener Therapieansätze verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand zunehmend, so dass sie seit Anfang 2024 auf einen Rollator und seit Ende 2024 sogar auf einen Rollstuhl angewiesen war. Bereits im Jahr 2023 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Exopulse Neurostimulationsanzug zur Aktivierung der geschwächten Muskulatur. Dabei handelt es sich um den ersten elektronisch betriebenen Neuromodulationsanzug zur Verbesserung von Mobilität und Gleichgewicht sowie zur Reduzierung von Spastiken. Die Kasse lehnte den Antrag jedoch ab, da das Produkt bislang noch nicht das vorgesehene Bewertungsverfahren durchlaufen hat. Die Klägerin beschaffte sich den Anzug daraufhin aus eigenen Mitteln und verlangte die Erstattung der Kosten in Höhe von 8.700 Euro. Sie konnte persönlich positive Erfahrungen mit dem Produkt machen. Schließlich soll es nachgewiesen zu einer Verbesserung von Mobilität und Gleichgewicht sowie zur Reduzierung von Spastiken beitragen. Außerdem belegen Studien ein gesteigertes allgemeines Wohlbefinden sowie eine Verbesserung der Schlafqualität. Die Patientin bestätigte, dass sich durch die Anwendung des Anzugs auch ihr Fatigue-Syndrom deutlich verbessert hat.

Wie hat das Gericht entschieden?

Laut dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen handelt es sich bei dem Anzug um ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung, das einen kurativen Zweck verfolgt. Derartige Produkte dürften nur dann zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegeben werden, wenn sie als neue Behandlungsmethode anerkannt sind. Voraussetzung hierfür ist wiederum eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Methode – auch im Vergleich zu bereits von der GKV übernommenen Verfahren. Eine solche Empfehlung liegt bisher allerdings nicht vor und die Gerichte sind nicht dazu befugt, eine entsprechende Bewertung vorwegzunehmen. Demzufolge haben die Richter die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt, dass ein Ganzkörper-Neurostimulationsanzug für Patienten mit MS nicht von der GKV übernommen werden muss.