Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2026
Worum ging es?
Es ging um eine 24-jährigen Frau, die an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht litt. Ihre Gynäkologin befürwortete im Oktober 2025 die Gabe von Mounjaro als sog. Abnehmspritze zur Gewichts- und Symptomkontrolle, da vorherige Medikamente keinen Erfolg zeigten. Daraufhin stellte die junge Frau einen Antrag bei ihrer Krnkenkass auf Kostenerstattung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag allerdings ab, da die Spritze außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als lifestyle-Medikament gelistet ist. Dem widersprach die Frau und argumentierte, dass der Behandlungszweck nicht nur auf die Gewichtsreduktion, sondern auch auf die hormonelle Erkrankung gerichtet ist. Sie forderte daher eine Einzelfallprüfung, statt einer Verallgemeinerung. Außerdem lag laut ihrer Auffassung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Selbstzahlern und Existenzsicherungsempfängern vor. Schließlich wird auf diese Weise die Therapie nur für wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich gemacht.
Wie hat das Landessozialgericht entschieden?
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt, da Tirzepatid ofiziell nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem sind an dieser Stelle abschließend, so dass auch kein Raum für eine Einzelfallprüfung besteht. Ein zulassungsüberschreitender Einsatz (off-label-use) oder eine Notstandsbehandlung kommen ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht ausreicht und die Frau auch nicht lebensbedrohlich erkrankt ist. Auch eine grundgesetzwidrige Diskriminierung liegt auch juristischer Sicht nicht vor.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat somit entschieden, dass außerhalb der Zulassung für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Pflicht besteht, die Kosten für das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) zu übernehmen.




