Kosten für Tiefe Hirnstimulation können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2026

Worum ging es?

Der Kläger litt an einer schweren Depression. Er unterzog sich mehreren erfolglosen ambulanten und stationären Krankenhausbehandlungen, diversen Therapien, einer Operation und der Einnahme verschiedener Antidepressiva. Nachdem alle Behandlungen nicht den gewünschten Erfolg brachten, entschied sich der Kläger für die Tiefe Hirnstimulation in einer Privatklinik. Die vom Kläger getragenen Kosten erstattete die Krankenkasse allerdings nicht. Auch das sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung blieb erfolglos. Als der Kläger die Kosten schlussendlich in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 als außergewöhnliche Belastungen geltend machte, scheiterte auch dies.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht war ebenfalls der Meinung, dass Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Behandlung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Dafür ist nämlich eine Aufnahme der Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Tiefe Hirnstimulation eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode ist. Nach den Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression ist die Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung therapieresistenter unipolarer Depressionen, also als letztes Mittel nach erfolglosen herkömmlichen Behandlungsmethoden, wissenschaftlich anerkannt. Vorliegend wurde war laut der Psychiaterin des Klägers die Depression als therapieresistent eingestuft. Die Tiefe Hirnstimulation war somit medizinisch indiziert. Dies bestätigte auch ein weiterer Arzt. Entgegen den Ausführungen des Finanzamts hat der Kläger auch nicht auf eine Erstattung der Behandlungskosten verzichtet. Weder die Wahl einer Privatklinik als Selbstzahler, noch ein erfolgloses sozialgerichtliches Verfahren stehen einer steuerlichen Geltendmachung entgegen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte die vom Kläger gezahlten Aufwendungen für eine Tiefe Hirnstimulation somit als außergewöhnliche Belastungen.