Kein Honorar für falschen Psychotherapeuten

Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 19.02.2024 – S 143 KR 853/22

Worum ging es?

Der Beklagte verschaffte sich gegen die Zahlung von Geld gefälschte Diplome über ein erfolgreich abgeschlossenes Psychologiestudium, einen Doktortitel sowie den Abschluss von Fachprüfungen als Kinder- und Jugendpsychologe. Er erlangte schlussendlich sogar die Zulassung zu einem Vertragsarztsitz als Kinder- und Jugendtherapeut in Baden-Würtemberg. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlte ihm Honorare in Höhe von mehr, als 110.000 Euro aus. Im Jahr 2018 kam man dem vermeintlichen Therapeuten jedoch auf die Schliche und er wurde wegen Urkundenfälschung, Missbrauchs von Titeln und Betrugs verurteilt.

Die Kassenärztliche Vereinigung machte daraufhin einen Anspruch auf Rückforderung des Honorars geltend, wovon sie 417 Euro an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Niedersachsen abtreten konnte. Auch diese verlangte vom Beklagten das Geld ein. Im Folgenden wurde allerdings ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet, woraufhin die Krankenkasse erreichen wollte, dass ihre Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird. Zudem klagte sie auf Feststellung, dass sich die Rückforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründete.

Wie hat das Sozialgericht entschieden?

Die Erbringung ärztlicher Leistungen ist ausschließlich approbierten Heilbehandlern vorbehalten. Die Erteilung eines Versorgungsauftrags sowie die Zufriedenheit der Patienten spielt hierbei keine Rolle. Somit zahlte die kassenärztliche Vereinigung das Honorar ohne Rechtsgrund, weshalb dieses zurückerstattet werden muss.

Des Weiteren handelte der Beklagte auch vorsätzlich, da er von Anfang an wusste, dass er ohne die Fälschungen keine Honorarforderungen hätte anmelden können. Hätte er nämlich tatsächlich geglaubt, dass allein eine gute Behandlung von kranken Menschen eine Honorarzahlung rechtfertigt, wäre das aufwendige Täuschungsmanöver niemals nötig gewesen.