Kein Anspruch auf Schadensersatz für behaupteten Impfschaden nach Corona-Impfung

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 20.02.2024 – 8 O 259/22

Worum ging es?

Eine Frau forderte von dem Pharmakonzern BioNTech mindestens 200.000 Euro Schmerzensgeld, weil es bei ihr im engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer zweiten Corona-Schutz-Impfung zu einer beidseitigen Lungenarterienembolie kam. Sie führte diese auf die Impfung zurück, obwohl die Ursache der Embolie nicht festgestellt werden konnte. Zudem behauptet sie, seit der Impfung unter einer Immunschwäche zu leiden. Sie bezeichnete diese als „V-Aids“ (Vakzin-Aids).

Wie hat das Gericht entschieden?

Nachdem die Dame nicht beweisen konnte, dass gerade die Impfung für die Lungenembolie ursächlich war, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Embolie eine andere Ursache hatte. So ist beispielsweise die Einnahme eines oralen Verhütungsmittels ein möglicher Risikofaktor für Thrombosen und Embolien.

Des Weiteren setzt eine Haftung nach dem Arzneimittelgesetz voraus, dass ein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein vertretbares Maß hinausgehen (negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis). Dies war vorliegend nicht der Fall, da der betreffende Corona-Impfstoff von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) ausführlich geprüft wurde.

Zu guter Letzt wies das Gericht darauf hin, dass eine Immunschwäche namens „V-Aids“ im wissenschaftlich-medizinischen Bereich nicht anerkannt ist. Außerdem handelte es sich bei dem verwendeten Impfstoff um ein Arzneimittel und nicht – wie von der Klägerin behauptet – um ein Gentherapeutikum.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wies die Klage wegen vermeintlicher Impfschäden gegen „Comirnaty“ somit ab.