Impfpflicht für Offizier verstößt nicht gegen unionsrechtliches Diskriminierungsverbot

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.06.2026

Worum ging es?

Im Jahr 2022 wurde ein Offizier des italienischen Verteidigungsministeriums vom Dienst freigestellt, denn er hatte sich geweigert, der Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2-Virus nachzukommen. Im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen diese Sanktion hat der italienische Staatsrat den Gerichtshof um Vorabentscheidung gebeten. Dabei sollte die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht geprüft werden. Die genaue zu klärende Frage war, ob die Impfpflicht eine unmittelbare Diskriminierung des Militärpersonals gegenüber dem Zivilpersonal darstellt, welches keine Impfpflicht hat, obwohl es vergleichbare Aufgaben wahrnimmt. Fraglich ist auch, ob eine unmittelbare Diskriminierung von Personen vorliegt, die sich aus persönlichen Überzeugungen gegen eine Impfung aussprechen. Der Gerichtshof wurde in diesem Zusammenhang nach der Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union befragt, denn dem Offizier wurde durch die Freistellung jede Vergütung und damit die für seinen Lebensunterhalt sowie für den seiner Ehefrau und seiner beiden minderjährigen Kinder erforderlichen Mittel gestrichen.

Wie hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Fall entschieden?

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zum einen fest, dass das Unionsrecht darauf abzielt, unmittelbare Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf zu bekämpfen, die auf einem der in den Unionsbe­stimmungen ausdrücklich aufgeführten Gründe beruhen. Im vorliegenden Fall beruht die Ungleichbehandlung von Militärpersonal und Zivilpersonal jedoch auf der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Berufsgruppen. Insofern scheidet eine unmittelbare Diskriminierung aus.
Mittelbare Diskri­minie­rungen im Bereich der Beschäftigung sind dagegen solche, die dem Anschein nach zwar neutral sind, aber u. a. aufgrund einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligen können. Der Kläger stützt seine Weigerung vorliegend aber auf externe wissenschaftliche Dokumente und auf Argumente hinsichtlich der Haftung für mögliche Risiken. Er beanstandet somit die von den italienischen Behörden im Bereich der öffentlichen Gesundheit getroffenen Entscheidungen als solche. Es geht gerade nicht um seine eigenen Überzeugungen. Die Gründe für seine Weigerung fallen folglich nicht unter den Begriff „Weltanschauung“, sondern stellen eine Meinung dar, die in den einschlägigen Unionsbestimmungen keine Berücksichtigung findet.
Schließlich kann mangels jeglichen Zusammenhangs zwischen der beanstandeten Impfpflicht und dem Unionsrecht ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte nicht geltend gemacht werden.