Hertha BSC bekommt Mitarbeiterlohn wegen Quarantäne nicht vom Land Berlin erstattet

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 13.10.2025

Auch noch Jahre danach beschäftigen die Nachwirkungen der Corona-Pandemie die Gerichte. Der folgende Fall soll zeigen, welche Auswirkungen das Infektionsgeschehen auch außerhalb des Gesundheitssystems hatte. Außerdem ist der arbeitsrechtliche Aspekt für Arbeitgeber im Allgemeinen nicht uninteressant.

Worum ging es?

Im April 2021 wurden mehrere Spieler aus der Lizenzspielermannschaft sowie Mitarbeiter des Betreuerstabs von Hertha BSC positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet. Daraufhin begaben sich insgesamt 49 Personen aus Mannschaft und Betreuerstab als Kontaktpersonen in eine 13-tägige Quarantäne. Aufgrund dessenmussten vorerst drei Bundesligaspiele abgesagt werden, die dann im Mai 2021 nachgeholt wurden. Im April 2023 beantragte Hertha BSC auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beim Land Berlin die Erstattung der Gehälter, die trotz der Quarantäne weitergezahlt werden mussten – beispielsweise für Physiotherapeuten, Zeugwarte und Teile des Trainerteams. Die Erstattungsanträge für 13 Mitarbeiter des Betreuerstabs lehnte die zuständige Senatsverwaltung für Finanzen vollumfänglich oder zumindest weit überwiegend ab. Hiergegen erhob Hertha BSC Klage.

Wie hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behält ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch grundsätzlich auch dann, wenn er unverschuldet für einen „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum“ nicht arbeiten kann. Aus diesem Grund war laut dem Verwaltungsgericht Berlin der Verein dazu verpflichtet, auch während der 13-tägigen Quarantäne die Entgelte der Mitarbeiter fortzuzahlen. Es ergibt sich folglich kein Anspruch auf Erstattung der für den Quarantänezeitraum geleisteten Gehälter. Der Verein war zwar der Meinung, dass für den Bereich des Profifußballs andere Fristen gelten müssen. Allerdings spielen Besonderheiten des Profifußballs an dieser Stelle eine untergeordnete Rolle, denn Spieler waren ja gerade nicht betroffen. Noch dazu steckten sich die Mitarbeiter während der Arbeitszeit an und nicht etwa im privaten Umfeld.

Hertha BSC hat damit laut den Richtern des Verwaltungsgerichts Berlin keinen Anspruch gegen das Land Berlin auf Erstattung der Gehälter, die der Verein an Mitarbeiter geleistet hat, während sich diese als Kontaktpersonen in Corona-Quarantäne befanden.