Fußschmerzen eines Soldaten nach 12-Kilometer Marsch sind kein Dienstunfall

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 31.08.2026

Worum ging es?

Der 1974 geborene Kläger ist Bediensteter der Bundeswehr und leidet an verschiedenen ärztlich diagnostizierten Erkrankungen seiner Füße. Im Rahmen seiner Ausbildung zum Geoinformati­o­nstechniker nahm er an einem Marsch über 12 Kilometer mit 15 Kilogramm Gepäck teil. Gegen Ende des Marsches spürte er Schmerzen am rechten Fußgelenk. Ein Orthopäde diagnostizierte eine Metatarsalgie. Es folgte ein Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall. Diesen Antrag lehnte der Dienstherr allerdings ab, weil Schmerzen als subjektive Empfindungen nicht der Dienstunfallfürsorge unterliegen. Vielmehr wurde die Diagnose durch die bereits bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Klage.

Wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?

Laut den Richtern des Verwaltungsgerichts Aachen fehlt es für die Anerkennung als Dienstunfall an einer Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden. Ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Schaden an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursachen in diesem Sinne sind solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Gab es also bereits eine krankhafte Veranlagung, so dass auch ein anderes alltägliches Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte, spricht dass gegen das Vorliegen eines echten Dienstunfalls. Vorliegend wurde die diagnostizierte Metatarsalgie nicht durch den Marsch an sich, sondern durch die bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht.

Das Verwal­tungs­gericht Aachen wies die Klage deshalb ab. Die Beschwerden beruhten auf bereits bestehenden Vorschädigungen. Der Marsch war lediglich der zufällige Auslöser für das Auftreten der Schmerzen.