Corona-Teststellenbetreiber muss fast 600 000 Euro zurückzahlen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2026

Worum ging es?

Der Kläger war während der Corona-Pandemie mit Bürgertestungen und PCR-Testungen beauftragt. Nach der Eröffnung einer Teststelle in Dortmund rechnete er gegenüber der zuständigen Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Leistungen und Sachkosten ab. Daraufhin wurden ihm für den Zeitraum November 2021 bis November 2022 mehr, als eine halbe Million Euro ausgezahlt. Im Januar 2023 stellte das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund Auffälligkeiten bei der Zahl der durchgeführten Tests und der – durchgehend niedrigen – Quote positiver Testergebnisse fest. Nachdem der Kläger zur Vorlage von Testnachweisen aufgefordert wurde, gab er an, dass die gesamten Testdokumentationen bei einem PKW-Brand vernichtet bzw. aus dem Keller seines Wohnhauses gestohlen wurden. Wegen der fehlenden Dokumentation forderte die KWVL im Februar 2024 die bereits ausgezahlte Vergütung nebst einbehaltenen Verwaltungskosten zurück und lehnte einen Antrag auf Vergütung für Dezember 2022 ab. Die daraufhin erhobene Klage des Teststellenbetreibers wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab.

Wie hat das das Oberverwaltungsgericht entschieden?

Der 13. Senat des Oberverwaltungsge­richts führte aus: Die Rückforderung bzw. die Versagung der Vergütung ist nicht zu beanstanden, da der Kläger die von ihm nach der Coronavirus-Testverordnung zu beachtenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt hat. Zu den Dokumentationspflichten gehört es nämlich auch, die Dokumentation aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nicht maßgeblich ist es, ob den Kläger diesbezüglich ein Verschulden trifft. Dies ist mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer zweckgerichteten Verwendung öffentlicher Mittel gerechtfertigt.
Die Klage des Teststellenbetreibers aus Dortmund gegen die Rückforderung von Vergütungen nach der Coronavirus-Testverordnung in Höhe von fast 600.000 Euro durch die KVWL sowie gegen die Versagung der Vergütung eines noch nicht abgerechneten Monats in Höhe von weiteren knapp 11.000 Euro ist somit auch beim Oberverwaltungs­gericht erfolglos geblieben.