Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.05.2026
Worum ging es?
Vorliegend ging es um eine Heilpraktikerin, die Blutentnahmen für sogenannte „native Eigenblutbehandlungen“ vornahm. Sie entnahm hierfür Vollblut aus der Vene und injizierte dieses unverändert nach dem Wechseln der Kanüle direkt in die Muskulatur des Spenders. Bei der sogenannten „erweiterten nativen Eigenblutbehandlung“ schüttelte sie das entnommene Blut vor der Reinjektion beziehungsweise vermischte dieses mit verschiedenen verschreibungsfreien homöopathischen und/oder nichthomöopathischen Fertigarzneimitteln. Bei der „Eigenserumtherapie“ entnahm die Heilpraktikerin darüber hinaus Vollblut aus der Vene, zentrifugierte es und entnahm anschließend mittels steriler Kanüle und Einmalspritze das oben aufliegende, vom Plasma abgetrennte Serum. Teilweise wurden dem Blutserum vor der Reinjektion homöopathische und/oder nichthomöopathische Fertigarzneimittel zugesetzt.
In den bisherigen Entscheidungen wurde bereits bestätigt, dass derartige Blutentnahmen unter den Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz (TFG) fallen. Sie gingen davon aus, dass die von der Heilpraktikerin hergestellten Produkte nicht als homöopathische Eigenblutprodukte gemäß § 28 TFG vom Anwendungsbereich des Arztvorbehalts ausgenommen sind. Ihr wurden derartige Blutentnahmen deshalb untersagt.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Heilpraktikerin nun eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
Wie hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?
Die Verfassungsbeschwerde wurde erst gar nicht zur Entscheidung angenommen, da dieser keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die wesentlichen Fragen sind in der Rechtsprechung bereits geklärt. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung weiterer Rechte – insbesondere ihrer Berufsfreiheit – angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit kann schon nicht als erheblich qualifiziert werden, denn Heilpraktiker, die nichthomöopathische Eigenbluttherapien anbieten wollen, werden lediglich daran gehindert, einen Teilbereich ihrer Tätigkeit auszuüben.




