Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2026
Worum ging es?
Einem pharmazeutischen Unternehmen wurde von der Europäischen Kommission am 29. Januar 2021 eine zunächst bedingte Zulassung für den SARS-Cov-2-Impfstoff Vaxzevria erteilt. Die bedingte Zulassung des Impfstoffs wurde Anfang 2022 verlängert. Mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Oktober 2022 erhielt der Impfstoff dann eine Standardzulassung. Diese Standardzulassung wurde auf Antrag der Beklagten – also des pharmazeutischen Unternehmens – mit Wirkung vom 7. Mai 2024 widerrufen.
Die Klägerin wurde am 5. März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria geimpft. Nach der Impfung traten bei ihr verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Unter anderem erlitt sie drei Tage nach der Impfung einen kompletten Hörverlust auf einem Ohr. Die Klägerin behauptet, dass ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Impfung zurückzuführen ist. Sie wirft der Beklagten vor, der Impfstoff hätte kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen. Zudem entsprachen wohl die Produktinformationen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Sie begehrt deshalb von der Beklagten Auskunft über die Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs von Bedeutung sein können, soweit sie bestimmte von der Klägerin aufgeführte Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffen und nimmt sie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Was hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden?
Der BGH hat erstmalig über Auskunfts- und Haftungsansprüche entschieden, die eine gegen das Corona-Virus geimpfte Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs geltend macht. Die Richter haben das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.




