Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.09.2024
Worum ging es?
Ein achtjähriger Junge leidet an einer angeborenen Störung des Fettstoffwechsels. Aufgrund dieser Erkrankung ist er auf eine spezielle Diät angewiesen, die regelmäßiges Essen und die Vermeidung von Fastenperioden umfasst. Im Rahmen einer Sondervereinbarung bewilligte seine Krankenkasse häusliche Krankenpflege, die zwei tägliche Einsätze des Pflegedienstes während der Schulzeit umfasst. Auf diese Weise kann die Gabe von MCT-Öl sichergestellt werden. Darüber hinaus beantragten die Eltern des Jungen eine außerklinische Intensivpflege als Schulbegleitung. Diese sollte darauf achten, dass ausreichend und richtig gegessen wird und dass bei Erbrechen richtig gehandelt wird. Die Krankenkasse lehnte diesen Anspruch ab, da sie derart weitgehende Leistungen nicht für erforderlich hält. Die Eltern waren dagegen der Meinung, dass nur eine Schulassistenz darauf achten kann, dass ausreichende Mahlzeiten – insbesondere Kohlehydrate – eingenommen werden und dass vor allem keine Mahlzeiten verweigert werden.
Wie hat das Gericht entschieden?
Laut dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hätten selbst die bereits bewilligten Leistungen nicht gewährt werden dürfen, da die Intensivpflege schwerstpflegebedürftigen Menschen vorbehalten ist. Es besteht also laut Gericht erst Recht kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege in Form einer Schulbegleitung, der sogar noch über die bereits gewährten Leistungen hinausgeht. Es ist nicht die Aufgabe der Krankenkasse, eine Kompensation für etwaige Versorgungsdefizite im pädagogisch-erzieherischen Bereich zu erbringen. Die Beaufsichtigung eines Kindes beim Essen oder die Versorgung nach Erbrechen fällt zudem in den Bereich der Grundpflege und Betreuung, nicht jedoch in den der Behandlungspflege. Auch die Gabe von gängigen Nahrungsergän-zungsmitteln, wie Maltodextrin oder MCT-Öl ändert daran nichts, da eine solche Maßnahme bei gesunden, wie auch kranken Kindern der Sicherstellung einer allgemeinen Ernährung dient.