Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.07.2025
Worum ging es in dem Fall?
Nach den fachgerichtlichen Feststellungen des Landgerichts (LG) Essen sowie des Bundesgerichtshofes (BGH) leistete der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Spittler Suizidassistenz, obwohl ihm bewusst war, dass die Suizidentscheidung des Geschädigten durch eine aktuelle psychische Erkrankung beeinflusst war. Dennoch war der Arzt weiterhin überzeugt davon, dass der Suizidwunsch des Geschädigten freiverantwortlich war. Aus diesem Grund wendet er sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BGH sowie gegen seine Verurteilung durch das LG Essen. Dabei rügt er unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot sowie eine Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG.
Was hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden?
Laut den Richtern des BVerfG hat der Arzt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gar nicht erst schlüssig aufzeigt. Insbesondere wird nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidungen des LG Essen sowie des BGH gegen das Verfassungsrecht verstoßen. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie gegen seine Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren infolge geleisteter Suizidassistenz somit gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.




