Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 23.07.2025
Worum ging es?
In vorliegendem Fall ging es um einen Patienten, der sich wegen Problemen bei der Nasenatmung einem medizinischen Eingriff unterzog. Er war der Meinung, dass dieser medizinisch nicht notwendig war. Dabei wurde er nicht über die voraussichtlichen Kosten der Operation in Höhe von etwa 2.000 Euro sowie über die Tatsache, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern muss, informiert. Vielmehr bestätigten ihm angeblich die Mitarbeiterinnen der Praxis, dass seine Privatversicherung die Kosten vollständig übernimmt. Deshalb weigerte er sich, die Rechnung zu begleichen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen verurteilte den Patienten dazu, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen. Das Landgericht schloss sich der Meinung an. Es war der Meinung, dass ein Arzt zwar nicht nur eine gesetzliche Pflicht zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaftlichen Aufklärung hat. Diese Pflicht ist aber nur dazu da, die Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen und ihnen die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen. Bei Privatpatienten gilt immer der Grundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen.Der Arzt kennt sich zwar in seinem medizinischen Fachgebiet aus, jedoch nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen. Dass dem Patienten im vorliegenden Fall von Mitarbeiterinnen der Praxis eine Kostenübernahme bestätigt wurde, kann der Patient nicht beweisen. Des Weiteren wurde auch die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein Gutachten nachgewiesen. Schlussendlich besteht eine derartige Aufklärungspflicht nur dann, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. Dies war vorliegend nicht der Fall.




