Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2024
Worum ging es?
Ein selbständiger Apotheker hat es wiederholt verweigert, die „Pille danach“ an Kunden abzugeben. Außerdem befand sich in der Apotheke selbst auch kein Vorrat an derartigen Arzneimitteln. Der Apotheker begründet dies damit, dass sein Gewissen es ihm verbietet, die „Pille danach“ abzugeben. Er möchte nicht an der Tötung eines bereits entstandenen Lebens beteiligt sein. Daraufhin leitete die Apothekenkammer Berlin ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den selbständigen Apotheker ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
Die Richter des OVG Berlin-Brandenburg waren der Meinung, dass ein selbständiger Apotheker in erster Linie den gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln erfüllen muss. Entschließt man sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke, ist man dazu verpflichtet, auch eine umfassende Versorgung zu gewährleisten. Nachdem die „Pille danach“ ein apothekenpflichtiges Arzneimittel ist, darf der Apotheker die Abgabe nicht aus Gewissensgründen verweigern. Es existiert zwar eine grundgesetzlich geschützte Gewissensfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG, allerdings setzt diese einen ernsthaften Gewissenskonflikt voraus, dem man sich nicht auf zumutbare Weise entziehen kann. Es gibt verschiedenste berufliche Möglichkeiten für Pharmazeuten, bei denen ein derartiger Gewissenskonflikt nicht besteht. Insofern ist ein Berufswechsel durchaus zumutbar,
Ein selbstständiger Apotheker darf also nicht aus Gewis¬sens¬gründen davon absehen, die „Pille danach“ anzubieten.