Ärztliches Aufklärungsgespräch erst kurz vor der OP ist zu spät

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30.05.2022

Worum ging es?

Eine Frau litt unter mehreren Augenbeschwerden. Dazu gehörten starke Kurzsichtigkeit, erhöhter Augeninnendruck und die Trübung einer Linse. In einer Augenarztpraxis in der Metropolregion Rhein-Neckar wurde ihr deshalb bei einem Auge eine Linse mit mehreren Sehstärken eingesetzt. Statt zu einer Verbesserung kam es kurze Zeit nach der OP allerdings zu einer wesentlichen Verschlechterung der Sehfähigkeit auf nur noch 25 %. Die Patientin war der Überzeugung, dass dem behandelnden Arzt ein Fehler bei der Behandlung unterlaufen ist. Dazu kommt außerdem, dass sie nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt wurde. Bei korrekter Aufklärung hätte sie sich nach ihrer Aussage für eine weniger riskante Behandlung entschieden. Sie verklagte deshalb den behandelnden Arzt auf ein angemessenes Schmerzensgeld.

Wie hat das Landgericht entschieden?

Der Sachverständige könnte zwar nicht feststellen, dass die Operation fehlerhaft abgelaufen war. Allerdings war der Eingriff wegen fehlender wirksamer Einwilligung tatsächlich rechtswidrig. Der Arzt konnte nämlich nicht beweisen, dass die Patientin vor der OP rechtzeitig und ausreichend aufgeklärt wurde. Nach eigenen Angaben des Arztes fand das Aufklärungsgespräch erst am OP-Tag, etwa eine halbe Stunde vor dem Eingriff im Rahmen einer vorbereitenden Untersuchung statt. Das ist allerdings laut den Richtern nicht ausreichend, um einem Patienten eine freie Entscheidung für oder gegen eine Operation ohne Zeitdruck zu ermöglichen. Darüber hinaus wies die Aufklärung auch inhaltliche Mängel auf.


In Folge dessen war die durchgeführte Operation rechtswidrig. Das Landgericht Frankenthal hat der Patientin deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zugesprochen.