ADHS ist seelische Störung im Sinne des § 35 a SGB VIII

Worum ging es?

Bei dem Kläger liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksam­keitsstörung (ICD-10: F90.) mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung vor. Aus diesem Grund hatte das Jugendamt zunächst seit der ersten Klasse eine Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz bewilligt. Im September 2025 wurde eine Fortführung allerdings abgelehnt, da es eine interne Weisung gab, wonach ADHS für sich genommen keine seelische Störung darstellt und daher keinen Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe begründet. Hiergegen wandte sich der neunjährige Kläger vor dem Verwaltungsgericht Hannover und verklagte damit das Jugendamt des Landkreises Hildesheim.

Wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?

Das Verwaltungsgericht Hannover war nach Anhörung des ärztlichen Direktors einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Überzeugung, dass ADHS in der Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt ist. Die Gleichsetzung von ADHS mit umschriebenen Entwick­lungs­stö­rungen (ICD-10: F8) ist deshalb als fachlich falsch anzusehen. Eine ADHS-Diagnose setzt außerdem voraus, dass die seelische Gesundheit länger, als sechs Monate vom altersentspre­chenden Zustand abweicht. Somit sind auch die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat also entschieden, dass eine Aufmerksamkeits­defizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne von § 35 a SGB VIII darstellt und im Einzelfall zumindest einen Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe begründen kann.