Worum ging es?
Die Antragstellerin erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2. Dieser Pflegegrad war im Rahmen einer Begutachtung durch ein Telefoninterviews festgesetzt worden. Später wurde eine Begutachtung im häuslichen Umfeld durchgeführt. Dabei stellte die Pflegekasse allerdings einen geringeren Hilfebedarf fest. Daraufhin wurden für die Zukunft nur noch Leistungen nach dem geringeren Pflegegrad 1 gewährt. Die Antragstellerin wandte sich anschließend hiergegen. Ihr Hilfebedarf hat sich seit der Erstbewilligung nicht geändert. Vor dem Sozialgericht hatte die Antragstellerin keinen Erfolg.
Wie hat das Landessozialgericht entschieden?
Normalerweise wird der Pflegegrad nach Begutachtung der Betroffenen im häuslichen Wohnbereich festgesetzt. Seit Beginn der Corona-Pandemie ist in Ausnahmefällen auch eine Begutachtung anhand der jeweiligen Angaben ohne persönliche In-Augenscheinnahme zulässig (§ 147 SGB XI; nunmehr § 18 a Abs. 2 Nr. 2 SGB). Von welchem ursprünglichen Zustand der Betroffenen ist jedoch auszugehen, wenn die Pflegekasse später ein Absinken des Hilfebedarfs feststellt? Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht zu beschäftigen.
Gibt es Zweifel hinsichtlich des Pflegegrads, wir laut Hessischem Landessozialgericht erst einmal auf die ursprünglichen Angaben der Betroffenen abgestellt. Dies gilt auch dann, wenn nicht mehr geklärt werden kann, ob die ursprüngliche Leistungsbewilligung rechtmäßig war oder der Pflegebedarf damals überschätzt wurde. Wenn anschließend – wie es vorliegend der Fall ist – eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung vorliegt, muss die Pflegekasse kein Ermessen ausüben.Vorliegend war die Antragstellerin nach den medizinischen Befunden in geringerem Umfang hilfebedürftig. Die Abänderung für die Zukunft war also laut den Richtern rechtmäßig. Auch vor dem Landessozialgericht blieb die Antragstellerin somit erfolglos.




