Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.05.2026

Worum ging es?

Eine bei der Krankenkasse pflichtversicherte Rentnerin hatte seit Beginn ihrer Mitgliedschaft ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversi­cherung nur teilweise gezahlt. Sie befand sich dadurch mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsverzug, so dass die Krankenkasse das Ruhen der Leistungs­ansprüche aussprach. Daraufhin verweigerte die Krankenkasse die Ausstellung und Aushändigung einer neuen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und verwies die Klägerin auf Berechtigungsscheine. Die Rentnerin erhob Klage beim Sozialgericht Augsburg. Diese Klage blieb jedoch zunächst erfolglos.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der 5. Senat des Landessozi­algerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und begründet seine Entscheidung wie folgt:

Für eine Sperrung der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs gibt es keine Rechtsgrundlage. § 291 c Abs. 1 SGB V regelt, dass eine Gesundheitskarte nur bei vollständiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses gesperrt werden kann. Ist jemand weiterhin Versicherter, besteht gemäß den §§ 15 Abs. 6 Satz 1, 291 Abs. 1 SGB V ein Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Ein Ruhen des Leistungsanspruchs berührt diesen grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch nicht.

Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge also in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht zwar ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind aber Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Problematisch ist, dass das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verpflichtenden Einführung zum 01.01.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde. Deshalb sperren manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme sog. Berechtigungsscheine. Dieser weit verbreiteten Praxis hat das Bayerische Landessozialgericht nunmehr eine Absage erteilt.