Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.08.2026
Worum ging es?
Die Antragstellerin erhielt seit drei Jahren aufgrund einer Nervenerkrankung eine Behandlung mit Cannabisblüten. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse die Fortführung dieser Therapie, da der Bundestag mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz die Behandlung mit Cannabisblüten aus der Versorgung streichen wollte. Eine Alternative stand nicht zur Verfügung. Kurze Zeit später stellte sie einen Eilantrag beim Sozialgericht Frankfurt, da eine Verkündung des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes jederzeit erfolgen konnte, was eine unmittelbare Beendigung ihrer Behandlung zur Folge hätte. Sie verfügt über eine unbefristete Genehmigung zur Cannabisversorgung und hatte nur noch einen Monatsvorrat an Cannabisblüten (120 Gramm). Die Patientin leidet an einer schweren, therapieresistenten, neurologischen Erkrankung, für die eine Standardbehandlung nicht existiert. Cannabis-Fertigarzneimittel sind aufgrund einer Unverträglichkeit kontraindiziert, wodurch sie gegenüber Patienten mit entsprechender Verträglichkeit benachteiligt wird. Die Antragstellerin als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen verfügt zudem nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Behandlung auf eigenen Kosten fortzusetzen (EUR 8,50 pro Gramm), wohingegen die Krankenkasse nicht stärker belastet wird, als bei einer Versorgung mit Fertigarzneimitteln.
Wie hat das Sozialgericht entschieden?
Das Sozialgericht führt aus, dass eine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Versorgung mit Cannabisblüten nach Änderung der entsprechenden Vorschrift im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr existiert. Neben dem Einsparpotenzial von mehreren Millionen Euro zur Beitragsstabilisierung verweist die Gesetzesbegründung auf eine größere Suchtgefahr durch die Inhalation von Cannabisblüten, insbesondere bei einer Dauertherapie. Grundsätzlich sind daher im Rahmen einer medizinischen Therapie Fertigarzneimittel zu bevorzugen, weil bei diesen Arzneimitteln eine höhere Standardisierung im Wirkstoffgehalt erreicht werden kann.
Das Sozialgericht Frankfurt hat den Eilantrag auf Kostenübernahme von Cannabisblüten abgelehnt, da durch die Gesetzesänderung diese Leistung ersatzlos aus dem Katalog der Krankenkassen gestrichen wurde. Das Gericht hält den Ausschluss aus Wirtschaftlichkeits- und Gesundheitsschutzgründen für verfassungsgemäß, da keine lebensbedrohliche Notlage vorliegt.




