Fehlende Bedenkzeit zwischen Aufklärungsge­spräch und Einwilligung rechtfertigt Schmerzensgeld und Schadensersatz

Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 25.11.2021

Worum ging es?

Im November 2013 wurde bei einem Mann eine operative Begradigung der Nasenscheidewand und eine Nasennebenhöhlenoperation in einer Klinik in Bremen durchgeführt. Bei der Operation kam es zu verschiedenen Komplikationen. Der Patient wurde schließlich in den Pfleggrad 2 eingestuft und hatte einen GdB von 90. Er klagte deshalb gegen die Betreiberin der Klinik auf Zahlung von Schmerzensgeld. Er ist der Meinung, dass einerseits Aufklärungs- und Behandlungsfehler vorlagen und andererseits die Einwilligung in die Operation unwirksam sein muss. Er hat diese nämlich bereits kurz nach dem Aufklärungsgespräch unterzeichnet und hatte somit keine Bedenkzeit, um Vorteile und Nachteile der Operation abwägen zu können. Das Landgericht Bremen wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.

Wie hat das Oberlandesgericht entschieden?

Das Oberlandesgericht Bremen war zwar der Meinung, dass weder ein Aufklärungs-, noch ein Behandlungsfehler vorlag. Allerdings wurde die Operation ohne wirksame Einwilligung des Klägers vorgenommen und war somit nicht rechtmäßig.


Der Kläger hatte keine Bedenkzeit zwischen der Aufklärung über die Risiken der Operation und der Entscheidung über die Einwilligung. Es konnte nicht von einer wohl überlegten Entscheidung ausgegangen werden. Schließlich handelt es sich für den Patienten um regelmäßig unbekannte und schwer verständliche Informationen in einer persönlich schwierigen Situation. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Patient zur Unterschrift gedrängt wurde, sondern allein darauf, ob ausreichend Bedenkzeit vorhanden war. Dies vorliegend nicht der Fall war.


Die Einwilligung in eine Operation ist laut Gericht also dann unwirksam, wenn der Patient nach dem Aufklärungsgespräch keine Bedenkzeit hatte (§ 630 e Abs. 2 Nr. 2 BGB). In diesem Fall kann ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.