Apotheker muss Schmerzensgeld nach unzulässiger Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2026

Worum ging es?

Der Beklagte ist Betreiber einer Apotheke in Frankfurt am Main. Die Klägerin erwarb dort verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einem erheblichen Abhängigkeitspo­tential. Daraufhin machte sie ab März 2020 einen Medikamentenentzug und ihr Sohn erstattete Strafanzeige gegen den Beklagten. Die Klägerin behauptete, dass die Medikamente ohne Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung an sie verkauft wurden. Sie gab in der Apotheke nämlich zunächst an, dass sie die ärztliche Verordnung in Kürze nachreicht, was sie jedoch niemals tat. Der Beklagte selbst hat ebenfalls nie danach gefragt. Er behauptete, dass die Klägerin für jeden Einkauf ein holländisches Rezept vorlegte. Auch auf das Potenzial einer Abhängigkeit hat er laut seiner Aussage hingewiesen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 € verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde anschließend Berufung eingelegt.

Wie hat das Oberlandesgericht entschieden?

Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Beklagte in der Zeit von 2015 bis Anfang 2020 erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten verkauft hat. Dies wurde durch das Landgericht fehlerfrei festgestellt. Die Vorlage eines niederländischen Rezeptes stellte sich lediglich als Schutzbehauptung heraus.
Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung des Apothekers auch ein Schaden entstanden, da die Abhängigkeit die Klägerin erheblich in ihrer beruflichen Leistungs­fä­higkeit und körperlichen Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt hat.
Es ist allerdings so, dass die Ansprüche vor 2019 verjährt sind. Unter Berück­sich­tigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 40 %, die immer wieder die Herausgabe veranlasste, wird vorliegend ein Schmerzensgeld von 8.000 € als angemessen angesehen.