Widerruf der Apothekenelaubnis wegen Verstrickung in Darknet-Handel rechtmäßig

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12.02.2026

Worum ging es?

Im Rahmen eines noch laufenden strafrechtliches Ermittlungsverfahrens wird dem Antragsteller vorgeworfen, verschreibungspflichtige Medikamente in dem Wissen an einen Dritten verkauft zu haben, dass dieser sie im Darknet weiterveräußert. Es liegen mehrere Verdachtsmomente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichen des Apothekenbetriebs vor. Dazu zählten Observationen regelmäßiger Treffen mit dem Mitbeschuldigten, belastende Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung, Funde großer Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei einer Durchsuchung, deren Lieferwege überwiegend zur Apotheke des Antragstellers zurückverfolgt wurden sowie die geständige Einlassung des Mitbeschuldigten, wonach der Antragsteller spätestens seit Februar 2024 vom Weiterverkauf im Darknet wusste und keine Rezepte mehr verlangte.

Außerdem stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen katastrophale hygienische Zustände fest. Das Labor und der Rezepturarbeitsplatz waren stark verschmutzt. Eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln war nicht gewährleistet. Zudem fehlte es an einer ausreichenden Dokumentation und Prüfung von Ausgangsstoffen. Teilweise war nicht nachvollziehbar, welche Ausgangsstoffe verwendet wurden, ob diese ordnungsgemäß gelagert oder auf ihre Qualität hin geprüft wurden und ob möglicherweise bereits abgelaufene Substanzen zum Einsatz kamen. Aus diesem Grund widerrief das Amt die Betriebserlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Der Apotheker wandte sich gegen den Widerrufsbescheid mit einem Eilantrag. Er machte geltend,dass die hygienischen Mängel mittlerweile umfassend behoben wurden. Zudem berief er sich auf seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und betonte die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies den Eilantrag ab, da sich der Kläger zu unzuverlässig für den Betrieb einer Apotheke zeigte. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit ordnete das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Sofortvollzug zu Recht an. Noch dazu liegen mehrere Anhaltspunkte für erhebliche strafrechtliche Verfehlungen des Antragstellers in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor. Diese zeigten, dass der Antragsteller nicht das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungs­be­wusstsein besitzt.

Nach den Feststellungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in dem Wissen, dass der weitere Beschuldigte die Medikamente illegal weiterverkaufte, diesem Opioide, Benzodiazepine, Schlafmittel aus der Gruppe der Cyclopyrrolone, andere Psychopharmaka und Schmerzthe­rapeutika sowie Narkosemittel zur Injektion in großen Mengen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verkauft hat, ohne dass entsprechende Verschreibungen vorlagen. Dem Antragsteller als Apotheker hätte klar sein müssen, dass es sich dabei um Medikamente mit einem hohen Suchtpotential handelt, die bei Missbrauch einen großen gesund­heit­lichen Schaden anrichten und sogar zum Tod führen können. Insbesondere musste er sich auch im Klaren darüber sein, dass die ausgegebenen Benzodiazepine in Form sog. „K.O.-Tropfen“ regelmäßig zum Einsatz kommen, um potentielle Opfer von sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen willenlos zu machen.

Darüber hinaus liegen erhebliche Verfehlungen im Bereich der Hygiene vor, die – anders, als der Antragsteller es darstellte – nur unzureichend behoben wurden.