Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.11.2025
Worum ging es?
Über Doctolib kann per Filter die Art der Krankenversicherung – privat oder gesetzlich – angegeben werden. Das Problem ist, dass auch gesetzlich versicherten Patienten trotz dieser Filterung Termine bei Privatpraxen angezeigt werden.
Wählt der gesetzlich versicherte Patient anschließend einer dieser Selbstzahlertermine in einer Privatpraxis aus, erhält er zwar eine Information, die beispielsweise so aussieht: „Bitte achten Sie darauf, Ihre entsprechende Versicherungsart auszuwählen. Wir führen eine Privatpraxis, gesetzlich versicherte Patienten können NUR! als Selbstzahler zu uns in die Praxis kommen. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht erstattet bekommen und die Kosten selbst tragen müssen. Bitte bringen Sie als Selbstzahler in Vorkasse 200 € bar mit.“
Allerdings werden nach der Meinung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gesetzlich versicherte Patienten durch diese Vorgehensweise dazu verleitet, einen Termin in einer Praxis zu buchen, die nur privat Versicherte oder Selbstzahler behandelt. Gerade dies sollte durch die entsprechende Filterfunktion ja eigentlich vermieden werden. Aus diesem Grund klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Doctolib.
Wie urteilte das Landgericht Berlin II?
Auch das Landgericht Berlin II ist der Meinung, dass die Filterfunktion gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Alt. 2 Nr. 1 (UWG) irreführend ist.Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 2 Nr. 1 UWG nämlich, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine Irreführung liegt vor, wen die geschäftliche Handlung zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen enthält, unter denen eine Dienstleistung erbracht wird.
Diese Voraussetzungen sind laut Landgericht hier gegeben. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ist es gerade charakteristisch, dass sie für die Behandlungskosten nicht in Vorkasse treten müssen. Die Filterfunktion von Doctolib vermittelt allerdings den Eindruck, dass es gar keine Möglichkeit gibt, ohne Vorkasse behandelt zu werden. Auch der zitierte Warnhinweis ändert laut dem Gericht an dieser Tatsache nichts. Es genügt nämlich, dass die Patienten dazu verleitet werden, sich einen Termin als Selbstzahler überhaupt anzusehen. Bereits das stellt eine Irreführung dar.




