Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.12.2025
Worum ging es?
Wenn ein Krankenhaus bestimmte Behandlungen abrechnen will, benötigt es hierfür eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) über die Erfüllung sogenannter Strukturmerkmale. In vorliegendem Verfahren ging es um ein kleines Fachkrankenhaus mit rund 50 Betten, das in geringem Umfang auch Komplexbehandlungen bei Infektionen erbringt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MD) hatte hinsichtlich dieser Thematik bereits im Jahr 2023 mitgeteilt, dass die Strukturmerkmale dieser Behandlung nicht erfüllt sind, weil die Hygienefachkraft ein externer Dienstleister ist. Erforderlich wäre eigenes Personal. Hiergegen wandte sich das Krankenhaus nun im Jahr 2025 mit einem Eilantrag. Es ist der Meinung, dass die Hygiene professionell und vorbildlich organisiert ist. Die Einbindung eines externen Dienstleisters muss dabei möglich sein. Andernfalls drohen Umsatzeinbußen im Bereich der Komplexbehandlungen, welche wirtschaftlich nicht zu verkraften sind.
Wie hat das Landessozialgericht entschieden?
Das Landessozialgericht hat klargestellt, dass Vergütungsfragen nicht in einemEilverfahren geklärt werden können und immer in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Anders wäre dies nur im Falle einer wirtschaftlichen Existenzgefährdungoder bei akutem Liquiditätsentzug. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn selbst bei einer prognostischen Verdoppelung würden die Behandlungserlöse lediglich rund 2 % des Gesamtbudgets ausmachen. Ebenfalls spricht gegen eine Existenzgefährdung, dass nach der Mitteilung des MD zwei Jahres abgewartet wurde, um sich sodann auf eine Eilbedürftigkeit zu berufen. Zudem hätte dasKrankenhaus auch selbst tätig werden können, indem es das Strukturmerkmal zunächst erfüllt. Ergänzend hat das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen. Hiernach stellt das allgemeine Qualitätsgebot Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Behandlungen. Ökonomische Gründe sollten nicht dazu führen, dass Leistungen mit unzureichender technischer und personeller Ausstattung zu Lasten der Qualität erbracht werden.




