Gefährliche Körperverletzung und versuchter Schwangerschaftsabbruch rechtfertigen Entzug der ärztlichen Approbation

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2023

Worum ging es?

Seit dem Jahr 2014 hatte ein Arzt aus Oberbayern mit einer Patientin eine Liebesbeziehung. Zwei Jahre später teilte die Frau dem Arzt mit, dass sie möglicherweise von ihm schwanger ist. Von dieser Nachricht war er gar nicht begeistert und plante deshalb heimlich einen Schwangerschaftsabbruch. Unter dem Vorwand, seiner Partnerin Magnesiumpulver zur Lösung von Verspannungen zu verabreichen, mischte er ihr tatsächlich Misoprostol (Cytotec) unter. Daraufhin folgten starke, wehenartige Unterleibsschmerzen, die in eine Blutung mündeten. Leider konnte nachträglich nicht mehr festgestellt werden, ob die Frau tatsächlich schwanger war. Somit verurteilte das Amtsgericht Weilheim i. Ob. den Arzt zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch. Im September 2019 entzog die zuständige Behörde dem Arzt seine Approbation, was durch das Verwaltungsgericht München bestätigt wurde. Daraufhin beantragte der Arzt die Zulassung der Berufung.

Wie hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt den Entzug der ärztlichen Approbation für rechtmäßig. Der Arzt hat die Vertrauensbeziehung des ehemals bestehenden Arzt-Patienten-Verhältnisses ausgenutzt und dabei ein schwerwiegendes Fehlverhalten begangen, was deutlich machte, dass er unwürdig ist, den ärztlichen Beruf auszuüben. Er handelte rücksichtslos und gleichgültig gegenüber der körperlichen Unversehrtheit seiner Partnerin und dem ungeborenen Leben. Der Entzug der Approbation nach § 5 Abs. 2 BÄO war deshalb unausweichlich. Ebenfalls die Begründung, dass wegen des fortgeschrittenen Alters des Arztes eine spätere Wiedererteilung der Approbation faktisch ausgeschlossen ist und die Entscheidung damit einem endgültigem Berufsverbot gleichkommt, kann nicht berücksichtigt werden. Es liegt somit keine Unverhältnismäßigkeit vor, denn bei der Beurteilung der Unwürdigkeit eines Arztes für die weitere Berufsausübung kann bei älteren Ärzten kein anderes Maßstab angelegt werden, als bei jüngeren Kollegen.