Saarländische Einzelhändler scheitern mit Klage gegen Corona-Maßnahmen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025

Worum ging es?

In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Normenkontrollanträge verschiedener Antragsteller gegen Bestimmungen der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Die Betreiberin eines großen Warenhauses richtete sich gegen die angeordnete Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels mit mehr als 800 qm und damit gegen die Verordnung in der Fassung vom 17.04.2020, in der diese Regelung festgehalten wurde.
Die Antragsteller weiterer Verfahren wandten sich gegen die angeordnete Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels für die Zeit vom 22.02.2021 bis zum 28.02.2021, die in der Verordnung vom 18.02.2021 geregelt war. Davon ausgenommen waren lediglich der Lebensmitteleinzelhandel sowie Verkaufsstellen mit einem Mischsortiment, das im Schwerpunkt privilegierte Waren umfasste.

Eine weitere Antragstellerin richtete sich gegen Bestimmungen der Verordnung in der Fassung vom 22.12.2021, die vom 23.12.2021 bis zum 30.12.2021 galt. Danach war der Besuch von Ladenlokalen grundsätzlich den Kunden vorbehalten, die einen sog. 2G-Nachweis vorlegen konnten.

Wie hat das Oberverwaltungsgericht entschieden?

Die Richter des Oberlandesgerichts des Saarlandes haben alle damaligen Erkenntnisquellen zum Infektionsgeschehen – insbesondere die Risikoeinschätzung des Robert Koch Instituts – ausgewertet. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die in Streit stehenden Schließungen beziehungsweise Beschränkungen des Einzelhandels nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) der Antragstellerinnen eingriffen. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wurde verneint. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat somit die Normenkontrollanträge verschiedener Antragsteller gegen Bestimmungen der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zurückgewiesen.