Verfas­sungs­mä­ßigkeit der einrich­tungs­be­zogenen Impfpflicht wird erneut überprüft

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 04.09.2024

Worum ging es?

Eine Pflegehelferin, die im Jahr 2022 in einem Krankenhaus arbeitete, wurde damals vom Landkreis aufgefordert, einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Sie musste also entweder einen Impfnachweis, einen Genese­nen­nachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann. Die Pflegehelferin reagierte nicht auf die Aufforderung. Daraufhin untersagte ihr der Landkreis Anfang November 2022 – befristet bis Ende Dezember 2022 – weiterhin als Pflegehilfe tätig zu sein. Daraufhin erhob die Dame eine Klage gegen den Landkreis Osnabrück vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück.

Wie hat das Verwaltungsgericht Osnabrück entschieden?

Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, dass eine verfas­sungs­konforme Auslegung der Norm nicht möglich ist, da das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit verletzt wird. So hat zwar das Bundesverfassungsgericht 2022 die Verfas­sungs­mä­ßigkeit von § 20 a IfSG festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der Zeugen­ver­nehmung von Prof. Dr. Schaade – Präsident des RKI – ist mittlerweile jedoch die Unabhängigkeit der behördlichen Entschei­dungs­findung fraglich. So musste das RKI das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit grundsätzlich von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren. Laut der Geset­zes­be­gründung war der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unter­neh­mens­be­zogenen Impfpflicht. Diese Einschätzung ist durch die mittlerweile veröf­fent­lichten Protokolle des Instituts allerdings fraglich, weshalb eine Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht selbst hat nämlich keine Normver­wer­fungs­kom­petenz.