Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2024
Worum ging es?
§ 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO regelte, dass die Öffnung von Ladengeschäften grundsätzlich untersagt ist, wobei verschiedene Ausnahmen galten. Nicht von der Regelung betroffen waren Geschäfte des täglichen Bedarfs – also beispielsweise Lebensmittelhandel – sowie für die Grundversorgung notwendige Geschäfte. Darunter fielen unter anderem Drogerien, Garten- und Baumärkte oder auch Buchhandlungen. Außerdem durften Geschäfte öffnen, solange diese nicht eine Verkaufsfläche von 800 qm überschritten. Für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel gab es laut § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO jedoch ebenfalls Sonderregelungen. Die Verordnung galt dabei vom 20. April bis 3. Mai 2020.
Die Betreiberin eines Elektronikfachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1425 qm stellte daraufhin einen Normenkontrollantrag, mit dem sie feststellen lassen wollte, dass § 7 SächsCoronaSchVO unwirksam ist. Dieser blieb vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) allerdings ohne Erfolg. Im Folgenden wollte sie mit einer Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen dieses Urteil vorgehen.
Wie hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden?
Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts waren der Meinung, dass die Maßnahmen allesamt eine Rechtsgrundlage besaßen, nämlich § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 27. März 2020 (IfSG). Die in § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO getroffenen Regelungen genügten außerdem den Anforderungen an die Bestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG. Insgesamt waren die Öffnungsverbote notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und damit als verhältnismäßig anzusehen.
Die Differenzierung zwischen Ladengeschäften des Einzelhandels mit mehr, als 800 qm Verkaufsfläche (großflächige Geschäfte) und Ladengeschäften mit maximal 800 qm Verkaufsfläche war außerdem mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Nach den Feststellungen des OVG war der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass großflächige Geschäfte aufgrund ihres umfangreicheren Warenangebots regelmäßig eine größere Attraktivität und Anziehungswirkung für Kunden haben, als kleinere Geschäfte. Daher kommt es zu einer Vielzahl zusätzlicher physischer Kontakte von Menschen und damit zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos. Dies bestätigte auch das Bundesverwaltungsgericht.
Das Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 war damit ebenfalls nach der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig.




