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	<item>
		<title>Absenkung des Pflegegrades bei nachträglich festgestelltem geringerem Hilfebedarf rechtmäßig</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/absenkung-des-pflegegrades-bei-nachtraeglich-festgestelltem-geringerem-hilfebedarf-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 13:26:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[April 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Worum ging es? Die Antragstellerin erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2. Dieser Pflegegrad war im Rahmen einer Begutachtung durch ein Telefon­in­terviews festgesetzt worden. Später wurde eine Begutachtung im häuslichen Umfeld durchgeführt. Dabei stellte die Pflegekasse allerdings einen geringeren Hilfebedarf fest. Daraufhin wurden für die Zukunft nur noch Leistungen nach dem geringeren Pflegegrad 1 gewährt. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p>Die Antragstellerin erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2. Dieser Pflegegrad war im Rahmen einer Begutachtung durch ein Telefon­in­terviews festgesetzt worden. Später wurde eine Begutachtung im häuslichen Umfeld durchgeführt. Dabei stellte die Pflegekasse allerdings einen geringeren Hilfebedarf fest. Daraufhin wurden für die Zukunft nur noch Leistungen nach dem geringeren Pflegegrad 1 gewährt. Die Antragstellerin wandte sich anschließend hiergegen. Ihr Hilfebedarf hat sich seit der Erstbewilligung nicht geändert. Vor dem Sozialgericht hatte die Antragstellerin keinen Erfolg.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Landessozialgericht entschieden?</h2>



<p>Normalerweise wird der Pflegegrad nach Begutachtung der Betroffenen im häuslichen Wohnbereich festgesetzt. Seit Beginn der Corona-Pandemie ist in Ausnahmefällen auch eine Begutachtung anhand der jeweiligen Angaben ohne persönliche In-Augen­scheinnahme zulässig (§ 147 SGB XI; nunmehr § 18 a Abs. 2 Nr. 2 SGB). Von welchem ursprünglichen Zustand der Betroffenen ist jedoch auszugehen, wenn die Pflegekasse später ein Absinken des Hilfebedarfs feststellt? Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht zu beschäftigen.<br></p>



<p>Gibt es Zweifel hinsichtlich des Pflegegrads, wir laut Hessischem Landes­so­zi­al­gericht erst einmal auf die ursprünglichen Angaben der Betroffenen abgestellt. Dies gilt auch dann, wenn nicht mehr geklärt werden kann, ob die ursprüngliche Leistungs­be­wil­ligung rechtmäßig war oder der Pflegebedarf damals überschätzt wurde. Wenn anschließend – wie es vorliegend der Fall ist &#8211; eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung vorliegt, muss die Pflegekasse kein Ermessen ausüben.Vorliegend war die Antragstellerin nach den medizinischen Befunden in geringerem Umfang hilfebedürftig. Die Abänderung für die Zukunft war also laut den Richtern rechtmäßig. Auch vor dem Landes­so­zi­al­gericht blieb die Antragstellerin somit erfolglos.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kein Anspruch auf Blindengeld bei psychogener Sehstörung ohne organische Ursache</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/kein-anspruch-auf-blindengeld-bei-psychogener-sehstoerung-ohne-organische-ursache/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 13:25:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[April 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Worum ging es? Die Klägerin stellte einen Blindengeldantrag, der vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe abgewiesen wurde. Dieser holte nämlich ein Gutachten in der Augenklinik Dortmund sowie in der Universitätsklinik Tübingen ein. Darin hieß es jeweils, dass bei einer objektiven Messung für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von ,8 und für das andere Auge [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.omnimedonline.de/kein-anspruch-auf-blindengeld-bei-psychogener-sehstoerung-ohne-organische-ursache/">Kein Anspruch auf Blindengeld bei psychogener Sehstörung ohne organische Ursache</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.omnimedonline.de">OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p>Die Klägerin stellte einen Blindengeldantrag, der vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe abgewiesen wurde. Dieser holte nämlich ein Gutachten in der Augenklinik Dortmund sowie in der Universitätsklinik Tübingen ein. Darin hieß es jeweils, dass bei einer objektiven Messung für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von ,8 und für das andere Auge eine noch sehr gute Sehschärfe von ,6 ermittelt wurde. Die Befundkonstel­lation und die Angaben der Klägerin bei der Untersuchung sind typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache. Es kommt aber auch eine bewusste Simulation oder Aggravation infrage. Im Anschluss daran berief sich die Klägerin auf das Vorliegen einer psychogenen Blindheit. Psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die ophthalmo­lo­gischen (d. h. das Auge betreffenden) und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen pathologischen organischen Befund ergeben, welcher die Sehstörungen erklären kann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oder psychische Belastungen verursacht werden. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Oberverwaltungsgericht entschieden?</h2>



<p>Der Vorsitzende des 12. Senats des Oberverwaltungsge­richts führte ebenso aus: Es handelt sich vorliegend nicht um eine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldrechts. Voraussetzung dafür ist nämlich eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates. Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, werden vom Landesblindengeldrecht nicht erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Differenzierung zwischen organischen oder psychogenen Ursachen für eine Blindheit auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine psychogene Blindheit ist &#8211; im Unterschied zu einer organisch bedingten – nämlich grundsätzlich heilbar.<br><br>Die Klägerin kann somit laut des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht verlangen, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ihr Blindengeld wegen einer sogenannten psychogenen Blindheit gewährt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>ADHS ist seelische Störung im Sinne des § 35 a SGB VIII</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/adhs-ist-seelische-stoerung-im-sinne-des-%c2%a7-35-a-sgb-viii/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 13:24:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[April 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Worum ging es? Bei dem Kläger liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksam­keitsstörung (ICD-10: F90.) mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung vor. Aus diesem Grund hatte das Jugendamt zunächst seit der ersten Klasse eine Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz bewilligt. Im September 2025 wurde eine Fortführung allerdings abgelehnt, da es eine interne Weisung gab, wonach ADHS [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p>Bei dem Kläger liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksam­keitsstörung (ICD-10: F90.) mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung vor. Aus diesem Grund hatte das Jugendamt zunächst seit der ersten Klasse eine Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz bewilligt. Im September 2025 wurde eine Fortführung allerdings abgelehnt, da es eine interne Weisung gab, wonach ADHS für sich genommen keine seelische Störung darstellt und daher keinen Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe begründet. Hiergegen wandte sich der neunjährige Kläger vor dem Verwaltungsgericht Hannover und verklagte damit das Jugendamt des Landkreises Hildesheim.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?</h2>



<p>Das Verwaltungsgericht Hannover war nach Anhörung des ärztlichen Direktors einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Überzeugung, dass ADHS in der Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt ist. Die Gleichsetzung von ADHS mit umschriebenen Entwick­lungs­stö­rungen (ICD-10: F8) ist deshalb als fachlich falsch anzusehen. Eine ADHS-Diagnose setzt außerdem voraus, dass die seelische Gesundheit länger, als sechs Monate vom altersentspre­chenden Zustand abweicht. Somit sind auch die Voraussetzungen des §&nbsp;35&nbsp;a Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;Nr.&nbsp;1&nbsp;SGB VIII erfüllt.</p>



<p>Das Verwaltungsgericht Hannover hat also entschieden, dass eine Aufmerksamkeits­defizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne von § 35 a SGB VIII darstellt und im Einzelfall zumindest einen Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe begründen kann.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Widerruf der Apothekenelaubnis wegen Verstrickung in Darknet-Handel rechtmäßig</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/widerruf-der-apothekenelaubnis-wegen-verstrickung-in-darknet-handel-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Mar 2026 15:31:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[März 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12.02.2026 Worum ging es? Im Rahmen eines noch laufenden strafrechtliches Ermittlungsverfahrens wird dem Antragsteller vorgeworfen, verschreibungspflichtige Medikamente in dem Wissen an einen Dritten verkauft zu haben, dass dieser sie im Darknet weiterveräußert. Es liegen mehrere Verdachtsmomente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichen des Apothekenbetriebs vor. Dazu zählten Observationen regelmäßiger Treffen mit [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12.02.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p>Im Rahmen eines noch laufenden strafrechtliches Ermittlungsverfahrens wird dem Antragsteller vorgeworfen, verschreibungspflichtige Medikamente in dem Wissen an einen Dritten verkauft zu haben, dass dieser sie im Darknet weiterveräußert. Es liegen mehrere Verdachtsmomente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichen des Apothekenbetriebs vor. Dazu zählten Observationen regelmäßiger Treffen mit dem Mitbeschuldigten, belastende Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung, Funde großer Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei einer Durchsuchung, deren Lieferwege überwiegend zur Apotheke des Antragstellers zurückverfolgt wurden sowie die geständige Einlassung des Mitbeschuldigten, wonach der Antragsteller spätestens seit Februar 2024 vom Weiterverkauf im Darknet wusste und keine Rezepte mehr verlangte.<br><br>Außerdem stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen katastrophale hygienische Zustände fest. Das Labor und der Rezepturarbeitsplatz waren stark verschmutzt. Eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln war nicht gewährleistet. Zudem fehlte es an einer ausreichenden Dokumentation und Prüfung von Ausgangsstoffen. Teilweise war nicht nachvollziehbar, welche Ausgangsstoffe verwendet wurden, ob diese ordnungsgemäß gelagert oder auf ihre Qualität hin geprüft wurden und ob möglicherweise bereits abgelaufene Substanzen zum Einsatz kamen. Aus diesem Grund widerrief das Amt die Betriebserlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an.<br><br>Der Apotheker wandte sich gegen den Widerrufsbescheid mit einem Eilantrag. Er machte geltend,dass die hygienischen Mängel mittlerweile umfassend behoben wurden. Zudem berief er sich auf seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und betonte die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Gericht entschieden?</h2>



<p>Das Verwaltungsgericht Neustadt wies den Eilantrag ab, da sich der Kläger zu unzuverlässig für den Betrieb einer Apotheke zeigte. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit ordnete das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Sofortvollzug zu Recht an. Noch dazu liegen mehrere Anhaltspunkte für erhebliche strafrechtliche Verfehlungen des Antragstellers in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor. Diese zeigten, dass der Antragsteller nicht das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungs­be­wusstsein besitzt.</p>



<p>Nach den Feststellungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in dem Wissen, dass der weitere Beschuldigte die Medikamente illegal weiterverkaufte, diesem Opioide, Benzodiazepine, Schlafmittel aus der Gruppe der Cyclopyrrolone, andere Psychopharmaka und Schmerzthe­rapeutika sowie Narkosemittel zur Injektion in großen Mengen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verkauft hat, ohne dass entsprechende Verschreibungen vorlagen. Dem Antragsteller als Apotheker hätte klar sein müssen, dass es sich dabei um Medikamente mit einem hohen Suchtpotential handelt, die bei Missbrauch einen großen gesund­heit­lichen Schaden anrichten und sogar zum Tod führen können. Insbesondere musste er sich auch im Klaren darüber sein, dass die ausgegebenen Benzodiazepine in Form sog. „K.O.-Tropfen“ regelmäßig zum Einsatz kommen, um potentielle Opfer von sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen willenlos zu machen.</p>



<p>Darüber hinaus liegen erhebliche Verfehlungen im Bereich der Hygiene vor, die – anders, als der Antragsteller es darstellte &#8211; nur unzureichend behoben wurden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gesetzliche Krankenversicherung muss Organtransplantation in den Niederlanden nicht zahlen</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/gesetzliche-krankenversicherung-muss-organtransplantation-in-den-niederlanden-nicht-zahlen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Mar 2026 15:28:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[März 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.01.2026 Worum ging es? Ein 66-jähriger Mann aus dem Emsland litt an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz und war deshalb seit dem Jahr 2020 auf eine Dialyse angewiesen. Im Dezember 2018 beantragte er bereits bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen. Er begründete dies unter anderem mit der räumlichen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.01.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p>Ein 66-jähriger Mann aus dem Emsland litt an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz und war deshalb seit dem Jahr 2020 auf eine Dialyse angewiesen. Im Dezember 2018 beantragte er bereits bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen. Er begründete dies unter anderem mit der räumlichen Nähe zu seinem Wohnort mit deutlich kürzeren Wartezeiten, als in Deutschland.<br><br>Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass eine Kostenübernahme für Auslandsbehandlungen ohne zwingende medizinische Notwendigkeit das finanzielle Gleichgewicht der GKV und die Gewähr einer allgemein zugänglichen Versorgung gefährden würden. Es gibt gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten in deutschen Transplantationszentren in Bremen, Hannover oder Münster. Dennoch ließ der Kläger die Transplantation im Januar 2022 in den Niederlanden durchführen und verlangte anschließend die Erstattung der Kosten in Höhe von 42.000 Euro.<br></p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie haben die Richter entschieden?</h2>



<p>Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat – anders, als die Richter des Amtsgerichts &#8211; eine Kostenübernahme der GKV verneint. Es schließt sich damit der Rechtsprechung des EuGH an. Eine Kostenübernahme zu einer Auslandsbehandlung kann hiernach nämlich nur dann beansprucht werden, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung zur Verfügung steht. Ein derartiges Versorgungsdefizit ist jedoch nicht ausschließlich wegen längerer Wartezeiten von zwei bis vier Jahren gegeben. Eine Transplantation wäre vorliegend auch in Deutschland möglich gewesen. Die Wartezeit hätte durch eine Dialyse überbrückt werden können, denn eine besondere medizinische Dringlichkeit bestand zu diesen Zeitpunkt nicht. Ferner gebietet es auch die Chancengleichheit bei der Organzuteilung, dass die Aussicht auf ein Spenderorgan nicht vom Wohnort oder anderen persönlichen Umständen abhängen darf. Gegen diesen Grundsatz hat der Kläger verstoßen, als er den Anspruch mit der Nähe zu den Niederlanden begründete.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wenn Doctolib seinen Nutzern Termine für Selbstzahler vorschlägt, obwohl diese nur nach Kassenärzten gefiltert haben, ist das Irreführung</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/wenn-doctolib-seinen-nutzern-termine-fuer-selbstzahler-vorschlaegt-obwohl-diese-nur-nach-kassenaerzten-gefiltert-haben-ist-das-irrefuehrung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Mar 2026 15:25:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[März 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.11.2025 Worum ging es? Über Doctolib kann per Filter die Art der Krankenversicherung – privat oder gesetzlich – angegeben werden. Das Problem ist, dass auch gesetzlich versicherten Patienten trotz dieser Filterung Termine bei Privatpraxen angezeigt werden. Wählt der gesetzlich versicherte Patient anschließend einer dieser Selbstzahlertermine in einer Privatpraxis aus, erhält [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.omnimedonline.de/wenn-doctolib-seinen-nutzern-termine-fuer-selbstzahler-vorschlaegt-obwohl-diese-nur-nach-kassenaerzten-gefiltert-haben-ist-das-irrefuehrung/">Wenn Doctolib seinen Nutzern Termine für Selbstzahler vorschlägt, obwohl diese nur nach Kassenärzten gefiltert haben, ist das Irreführung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.omnimedonline.de">OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.11.2025</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p>Über Doctolib kann per Filter die Art der Krankenversicherung – privat oder gesetzlich – angegeben werden. Das Problem ist, dass auch gesetzlich versicherten Patienten trotz dieser Filterung Termine bei Privatpraxen angezeigt werden.<br><br>Wählt der gesetzlich versicherte Patient anschließend einer dieser Selbstzahlertermine in einer Privatpraxis aus, erhält er zwar eine Information, die beispielsweise so aussieht: &#8222;Bitte achten Sie darauf, Ihre entsprechende Versicherungsart auszuwählen. Wir führen eine Privatpraxis, gesetzlich versicherte Patienten können NUR! als Selbstzahler zu uns in die Praxis kommen. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht erstattet bekommen und die Kosten selbst tragen müssen. Bitte bringen Sie als Selbstzahler in Vorkasse 200 € bar mit.&#8220;<br><br>Allerdings werden nach der Meinung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gesetzlich versicherte Patienten durch diese Vorgehensweise dazu verleitet, einen Termin in einer Praxis zu buchen, die nur privat Versicherte oder Selbstzahler behandelt. Gerade dies sollte durch die entsprechende Filterfunktion ja eigentlich vermieden werden. Aus diesem Grund klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Doctolib.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie urteilte das Landgericht Berlin II?</h2>



<p>Auch das Landgericht Berlin II ist der Meinung, dass die Filterfunktion gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Alt. 2 Nr. 1 (UWG) irreführend ist.Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 2 Nr. 1 UWG nämlich, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine Irreführung liegt vor, wen die geschäftliche Handlung zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen enthält, unter denen eine Dienstleistung erbracht wird.<br><br>Diese Voraussetzungen sind laut Landgericht hier gegeben. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ist es gerade charakteristisch, dass sie für die Behandlungskosten nicht in Vorkasse treten müssen. Die Filterfunktion von Doctolib vermittelt allerdings den Eindruck, dass es gar keine Möglichkeit gibt, ohne Vorkasse behandelt zu werden. Auch der zitierte Warnhinweis ändert laut dem Gericht an dieser Tatsache nichts. Es genügt nämlich, dass die Patienten dazu verleitet werden, sich einen Termin als Selbstzahler überhaupt anzusehen. Bereits das stellt eine Irreführung dar.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/posttraumatische-belastungsstoerung-eines-rettungssanitaeters-ist-berufskrankheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Jan 2026 16:04:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Februar 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.omnimedonline.de/?p=75212</guid>

					<description><![CDATA[<p>Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2025 Worum ging es? Der Kläger war knapp 30 Jahre als Rettungssanitäter in Stuttgart tätig. Er half bei Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, beim Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen, bei Suiziden, bei Bahnunglücken, bei anderen schweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen Babyreanimationen mit negativem Ausgang. Ab 2016 wurde [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.omnimedonline.de/posttraumatische-belastungsstoerung-eines-rettungssanitaeters-ist-berufskrankheit/">Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.omnimedonline.de">OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2025</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p>Der Kläger war knapp 30 Jahre als Rettungssanitäter in Stuttgart tätig. Er half bei Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, beim Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen, bei Suiziden, bei Bahnunglücken, bei anderen schweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen Babyreanimationen mit negativem Ausgang. Ab 2016 wurde er wegen einer PTBS behandelt. Er musste im Folgenden seine Tätigkeit aufgeben.</p>



<p><br>Die Unfallversicherung des Mannes lehnte die Anerkennung einer PTBS als Berufskrankheit ab. In der Berufskrankheiten-Liste ist diese nämlich nicht aufgeführt (sog. Listenprinzip). Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit (sog. „Wie-BK“) kommt laut Unfalversicherung nicht in Betracht, da seit der letzten Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung von psychischen Belastungsstörungen für bestimmte Berufsgruppen (hier: im Rettungsdienst) vorlagen. Auch vor dem Landessozialgericht blieb der Kläger zunächst erfolglos. Das Bundessozialgericht sah jedoch eine sog. Wie-BK als möglich an. Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese können eine Ursache der PTBS sein. Ob dies beim Kläger tatsächlich der Fall ist, muss individuell geprüft werden. Deshalb verwies das Bundessozialgericht den Rechtsstreit zurück an das Landessozialgericht Baden-Württemberg.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Landessozialgericht nun entschieden?</h2>



<p>Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen hat das Landessozialgericht die beklagte Unfallversicherung dazu verurteilt, die PTBS des Klägers als Wie-BK anzuerkennen. Der Kläger war nämlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt und hat aufgrund dessen akute Belastungsreaktionen entwickelt. Da sich der schädliche gesundheitliche Effekt dieser einzelnen Belastungsreaktionen zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen summierte (sog. „Building-Block-Effekt“), war die fortgesetzte Traumatisierung schließlich nicht mehr zu kompensieren. Die PTBS war sodann ab April 2016 in klinisch schwerer Ausprägung zu Tage getreten. Der Kläger leidet insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis und benötigt im Anschluss daran oft mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder bewältigen zu können. Ebenfalls anhaltende Stimmungstiefs bestimmten seinen Alltag.</p>
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		<title>Chronisches Fatigue-Syndrom infolge einer Berufskrankheit muss entschädigt werden</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Jan 2026 11:12:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Februar 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025 Worum ging es? Die Klägerin war Erzieherin in einer Grundschule im Berliner Umland. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf fand sie sich unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in einer Klinik wieder. Es wurde ein Parvovirus B19 nachgewiesen, der als Auslöser der [&#8230;]</p>
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<p>Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p>Die Klägerin war Erzieherin in einer Grundschule im Berliner Umland. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf fand sie sich unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in einer Klinik wieder. Es wurde ein Parvovirus B19 nachgewiesen, der als Auslöser der Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion zwar grundsätzlich als Berufskrankheit an. Sie lehnte es allerdings ab, die starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen. Daraufhin klagte die Erzieherin vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder). Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch zur Zahlung einer Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden?</h2>



<p>Mehrere ärztliche Sachverständigengutachten legten den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dar. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe bestehen beim CFS allerdings keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Man könnte deshalb vergleichsweise die &#8222;Begutachtungsempfehlung Post COVID&#8220; der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung heranziehen, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten ist. Treten weitere Symptome hinzu, kann dieser Wert noch erhöht werden. In Anbetracht den bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen ist es also gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen. Wer also aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt und infolge dessen ein CFS ausbildet, ist laut dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entschädigen.</p>
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		<title>Vergütungsfragen eines Krankenhauses können nicht im Eilverfahren geklärt werden</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Jan 2026 11:04:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Februar 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.12.2025 Worum ging es? Wenn ein Krankenhaus bestimmte Behandlungen abrechnen will, benötigt es hierfür eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) über die Erfüllung sogenannter Strukturmerkmale. In vorliegendem Verfahren ging es um ein kleines Fachkrankenhaus mit rund 50 Betten, das in geringem Umfang auch Komplexbehandlungen bei Infektionen erbringt. Der Medizinische Dienst [&#8230;]</p>
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<p>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.12.2025</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p>Wenn ein Krankenhaus bestimmte Behandlungen abrechnen will, benötigt es hierfür eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) über die Erfüllung sogenannter Strukturmerkmale. In vorliegendem Verfahren ging es um ein kleines Fachkrankenhaus mit rund 50 Betten, das in geringem Umfang auch Komplexbehandlungen bei Infektionen erbringt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MD) hatte hinsichtlich dieser Thematik bereits im Jahr 2023 mitgeteilt, dass die Strukturmerkmale dieser Behandlung nicht erfüllt sind, weil die Hygienefachkraft ein externer Dienstleister ist. Erforderlich wäre eigenes Personal. Hiergegen wandte sich das Krankenhaus nun im Jahr 2025 mit einem Eilantrag. Es ist der Meinung, dass die Hygiene professionell und vorbildlich organisiert ist. Die Einbindung eines externen Dienstleisters muss dabei möglich sein. Andernfalls drohen Umsatzeinbußen im Bereich der Komplexbehandlungen, welche wirtschaftlich nicht zu verkraften sind.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Landessozialgericht entschieden?</h2>



<p>Das Landessozialgericht&nbsp;hat klargestellt, dass&nbsp;Vergütungsfragen&nbsp;nicht in einemEilverfahren&nbsp;geklärt werden können&nbsp;und&nbsp;immer in einem&nbsp;Hauptsacheverfahren zu klären sind.&nbsp;Anders wäre dies nur im Falle einer&nbsp;wirtschaftlichen&nbsp;Existenzgefährdungoder&nbsp;bei&nbsp;akutem&nbsp;Liquiditätsentzug.&nbsp;Dies ist vorliegend jedoch&nbsp;nicht der Fall,&nbsp;denn&nbsp;selbst bei einer prognostischen Verdoppelung&nbsp;würden die Behandlungserlöse&nbsp;lediglich rund 2&nbsp;% des Gesamtbudgets ausmachen.&nbsp;Ebenfalls spricht gegen eine Existenzgefährdung, dass&nbsp;nach der Mitteilung des MD&nbsp;zwei Jahres abgewartet wurde, um sich sodann auf&nbsp;eine Eilbedürftigkeit zu berufen. Zudem&nbsp;hätte dasKrankenhaus&nbsp;auch selbst&nbsp;tätig werden können, indem es das Strukturmerkmal zunächst erfüllt.&nbsp;Ergänzend hat das Gericht &nbsp;auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen.&nbsp;Hiernach stellt das&nbsp;allgemeine Qualitätsgebot Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Behandlungen. Ökonomische Gründe&nbsp;sollten nicht dazu führen,&nbsp;dass&nbsp;Leistungen mit unzureichender technischer und personeller Ausstattung zu Lasten der Qualität&nbsp;erbracht werden.</p>
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		<title>Gefährliche Körperverletzung und versuchter Schwangerschaftsabbruch rechtfertigen Entzug der ärztlichen Approbation</title>
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		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jan 2026 11:04:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Januar 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2023 Worum ging es? Seit dem Jahr 2014 hatte ein Arzt aus Oberbayern mit einer Patientin eine Liebesbeziehung. Zwei Jahre später teilte die Frau dem Arzt mit, dass sie möglicherweise von ihm schwanger ist. Von dieser Nachricht war er gar nicht begeistert und plante deshalb heimlich einen Schwangerschaftsabbruch. Unter dem Vorwand, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2023</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p>Seit dem Jahr 2014 hatte ein Arzt aus Oberbayern mit einer Patientin eine Liebesbeziehung. Zwei Jahre später teilte die Frau dem Arzt mit, dass sie möglicherweise von ihm schwanger ist. Von dieser Nachricht war er gar nicht begeistert und plante deshalb heimlich einen Schwangerschaftsabbruch. Unter dem Vorwand, seiner Partnerin Magnesiumpulver zur Lösung von Verspannungen zu verabreichen, mischte er ihr tatsächlich Misoprostol (Cytotec) unter. Daraufhin folgten starke, wehenartige Unterleibsschmerzen, die in eine Blutung mündeten. Leider konnte nachträglich nicht mehr festgestellt werden, ob die Frau tatsächlich schwanger war. Somit verurteilte das Amtsgericht Weilheim i. Ob. den Arzt zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch. Im September 2019 entzog die zuständige Behörde dem Arzt seine Approbation, was durch das Verwaltungsgericht München bestätigt wurde. Daraufhin beantragte der Arzt die Zulassung der Berufung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden?</h2>



<p>Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt den Entzug der ärztlichen Approbation für rechtmäßig. Der Arzt hat die Vertrauensbeziehung des ehemals bestehenden Arzt-Patienten-Verhältnisses ausgenutzt und dabei ein schwerwiegendes Fehlverhalten begangen, was deutlich machte, dass er unwürdig ist, den ärztlichen Beruf auszuüben. Er handelte rücksichtslos und gleichgültig gegenüber der körperlichen Unversehrtheit seiner Partnerin und dem ungeborenen Leben. Der Entzug der Approbation nach § 5 Abs. 2 BÄO war deshalb unausweichlich. Ebenfalls die Begründung, dass wegen des fortgeschrittenen Alters des Arztes eine spätere Wiedererteilung der Approbation faktisch ausgeschlossen ist und die Entscheidung damit einem endgültigem Berufsverbot gleichkommt, kann nicht berücksichtigt werden. Es liegt somit keine Unverhältnismäßigkeit vor, denn bei der Beurteilung der Unwürdigkeit eines Arztes für die weitere Berufsausübung kann bei älteren Ärzten kein anderes Maßstab angelegt werden, als bei jüngeren Kollegen.</p>
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