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	<title>OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</title>
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	<title>OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</title>
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		<title>Strenge Maßstäbe für entgeltliche Bereitstellung von Testsiegeln an Ärzte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Sep 2026 09:43:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[September 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2026 Worum ging es? Die Beklagte verlegt die Zeitschrift &#8222;FOCUS GESUNDHEIT&#8220;, die einmal jährlich unter dem Titel &#8222;Ärzteliste&#8220; herausgebracht wird. Die &#8222;Ärzteliste 2020&#8220; und die &#8222;Ärzteliste 2021&#8220; bestanden aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärzte verlieh die Beklagte ein Siegel, das diese als &#8222;FOCUS [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte verlegt die Zeitschrift &#8222;FOCUS GESUNDHEIT&#8220;, die einmal jährlich unter dem Titel &#8222;Ärzteliste&#8220; herausgebracht wird. Die &#8222;Ärzteliste 2020&#8220; und die &#8222;Ärzteliste 2021&#8220; bestanden aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärzte verlieh die Beklagte ein Siegel, das diese als &#8222;FOCUS Top Mediziner&#8220; ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte mit einem Siegel als &#8222;FOCUS Empfehlung&#8220; aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Gebühr können diese Siegel von den Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden.<br><br>Die Wettbewerbszentrale hält das Anbieten und Zurverfügungstellen der Siegel für unlauter und ist der Meinung, dass bei der Vergabe der Siegel keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegt wurden. Außerdem hält sie die Gestaltung der Siegel für irreführend. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.<br><br>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungs­gericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin nun die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.<br></p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Bei den Siegeln &#8222;FOCUS Top Mediziner&#8220; und &#8222;FOCUS Empfehlung&#8220; handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Bei gesundheitsbezogener Werbung gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage.<br><br>Diesen Anforderungen wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. So beruhte die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte. Grundlage der Erhebungen waren außerdem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Es ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.<br><br>In der wiedereröffneten Berufungsinstanz muss das Berufungs­gericht deshalb weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos treffen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Hohe THC-Werte im Blut sind Hinweis für hochfrequenten oder chronischen Konsum</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/hohe-thc-werte-im-blut-sind-hinweis-fuer-hochfrequenten-oder-chronischen-konsum/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Sep 2026 09:42:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[September 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.07.2026 Worum ging es? Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurden im Blut eines Pkw-Fahrers hohe THC-Werte gemessen. Es bestanden Zweifel an der Fahreignung. Deshalb verpflichtete die Verkehrsbehörde den Fahrer dazu, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach, weshalb ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Was hat das Verwaltungsgericht entschieden? Das [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.07.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurden im Blut eines Pkw-Fahrers hohe THC-Werte gemessen. Es bestanden Zweifel an der Fahreignung. Deshalb verpflichtete die Verkehrsbehörde den Fahrer dazu, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach, weshalb ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Was hat das Verwaltungsgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Fahrers zurückgewiesen. Seiner Meinung nach ist die Aufforderung zu einem medizinisch-psychologischen Gutachten nämlich rechtmäßig. Auch wenn Cannabis mittlerweile legalisiert wurde, ist bei einer missbräuchlichen Konsumierung die Fahreignung zu verneinen. Wenn ein Fahrzeug unter Cannabi­seinfluss geführt wird und zusätzlich hohe THC-Werte im Blut auf einen hochfrequenten oder chronischen Konsum hindeuten, ist davon auszugehen, dass der Fahrer nicht in der Lage ist, zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Cannabiskonsum sicher zu trennen. Keine Rolle spielt dabei, ob Cannabis ärztlich verordnet wurde. Dies sagt nämlich nichts über die Fahreignung aus.<br><br>Werden bei einem Verkehrsteilnehmer hohe THC-Werte gemessen, die auf einen hochfrequenten oder chronischen Cannabiskonsum hindeuten, bestehen somit laut dem Verwaltungsgericht Berlin Zweifel an der Fahreignung. Die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die entsprechende Entziehung der Fahrerlaubnis sind folglich auch rechtmäßig.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht bestätigt Arztvorbehalt für Eigenbluttherapie</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/bundesverfassungsgericht-bestaetigt-arztvorbehalt-fuer-eigenbluttherapie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Sep 2026 09:39:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[September 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.05.2026 Worum ging es? Vorliegend ging es um eine Heilpraktikerin, die Blutentnahmen für sogenannte „native Eigenblutbehandlungen“ vornahm. Sie entnahm hierfür Vollblut aus der Vene und injizierte dieses unverändert nach dem Wechseln der Kanüle direkt in die Muskulatur des Spenders. Bei der sogenannten „erweiterten nativen Eigenblutbehandlung“ schüttelte sie das entnommene Blut vor der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.05.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Vorliegend ging es um eine Heilpraktikerin, die Blutentnahmen für sogenannte „native Eigenblutbehandlungen“ vornahm. Sie entnahm hierfür Vollblut aus der Vene und injizierte dieses unverändert nach dem Wechseln der Kanüle direkt in die Muskulatur des Spenders. Bei der sogenannten „erweiterten nativen Eigenblutbehandlung“ schüttelte sie das entnommene Blut vor der Reinjektion beziehungsweise vermischte dieses mit verschiedenen verschreibungsfreien homöopathischen und/oder nichthomöo­pathischen Fertigarzneimitteln. Bei der „Eigenserum­therapie“ entnahm die Heilpraktikerin darüber hinaus Vollblut aus der Vene, zentrifugierte es und entnahm anschließend mittels steriler Kanüle und Einmalspritze das oben aufliegende, vom Plasma abgetrennte Serum. Teilweise wurden dem Blutserum vor der Reinjektion homöopathische und/oder nichtho­möopathische Fertigarzneimittel zugesetzt.<br><br>In den bisherigen Entscheidungen wurde bereits bestätigt, dass derartige Blutentnahmen unter den Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz (TFG) fallen. Sie gingen davon aus, dass die von der Heilpraktikerin hergestellten Produkte nicht als homöopathische Eigenblutprodukte gemäß § 28 TFG vom Anwendungsbereich des Arztvorbehalts ausgenommen sind. Ihr wurden derartige Blutentnahmen deshalb untersagt.<br><br>Mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde rügt die Heilpraktikerin nun eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Verfassungsbeschwerde wurde erst gar nicht zur Entscheidung angenommen, da dieser keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die wesentlichen Fragen sind in der Rechtsprechung bereits geklärt. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung weiterer Rechte – insbesondere ihrer Berufsfreiheit &#8211; angezeigt, da die Verfassungs­beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit kann schon nicht als erheblich qualifiziert werden, denn Heilpraktiker, die nichthomöopa­thische Eigenbluttherapien anbieten wollen, werden lediglich daran gehindert, einen Teilbereich ihrer Tätigkeit auszuüben.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH stärkt Auskunftsanspruch einer gegen das Corona-Virus geimpften Person gegen den Hersteller des Impfstoffs</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/bgh-staerkt-auskunftsanspruch-einer-gegen-das-corona-virus-geimpften-person-gegen-den-hersteller-des-impfstoffs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Aug 2026 07:09:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[August 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2026 Worum ging es? Einem pharmazeutischen Unternehmen wurde von der Europäischen Kommission am 29. Januar 2021 eine zunächst bedingte Zulassung für den SARS-Cov-2-Impfstoff Vaxzevria erteilt. Die bedingte Zulassung des Impfstoffs wurde Anfang 2022 verlängert. Mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Oktober 2022 erhielt der Impfstoff dann eine Standardzulassung. Diese Standardzulassung wurde [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Einem pharmazeutischen Unternehmen wurde von der Europäischen Kommission am 29. Januar 2021 eine zunächst bedingte Zulassung für den SARS-Cov-2-Impfstoff Vaxzevria erteilt. Die bedingte Zulassung des Impfstoffs wurde Anfang 2022 verlängert. Mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Oktober 2022 erhielt der Impfstoff dann eine Standardzulassung. Diese Standardzulassung wurde auf Antrag der Beklagten – also des pharmazeutischen Unternehmens &#8211; mit Wirkung vom 7. Mai 2024 widerrufen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Die Klägerin wurde am 5. März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria geimpft. Nach der Impfung traten bei ihr verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Unter anderem erlitt sie drei Tage nach der Impfung einen kompletten Hörverlust auf einem Ohr. Die Klägerin behauptet, dass ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Impfung zurückzuführen ist. Sie wirft der Beklagten vor, der Impfstoff hätte kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen. Zudem entsprachen wohl die Produktinformationen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Sie begehrt deshalb von der Beklagten Auskunft über die Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs von Bedeutung sein können, soweit sie bestimmte von der Klägerin aufgeführte Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffen und nimmt sie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Was hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der BGH hat erstmalig über Auskunfts- und Haftungsansprüche entschieden, die eine gegen das Corona-Virus geimpfte Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs geltend macht. Die Richter haben das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ärztliches Aufklärungsgespräch erst kurz vor der OP ist zu spät</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/aerztliches-aufklaerungsgespraech-erst-kurz-vor-der-op-ist-zu-spaet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Aug 2026 07:07:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[August 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30.05.2022 Worum ging es? Eine Frau litt unter mehreren Augenbeschwerden. Dazu gehörten starke Kurzsichtigkeit, erhöhter Augeninnendruck und die Trübung einer Linse. In einer Augenarztpraxis in der Metropolregion Rhein-Neckar wurde ihr deshalb bei einem Auge eine Linse mit mehreren Sehstärken eingesetzt. Statt zu einer Verbesserung kam es kurze Zeit nach der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30.05.2022</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Frau litt unter mehreren Augenbeschwerden. Dazu gehörten starke Kurzsichtigkeit, erhöhter Augeninnendruck und die Trübung einer Linse. In einer Augenarztpraxis in der Metropolregion Rhein-Neckar wurde ihr deshalb bei einem Auge eine Linse mit mehreren Sehstärken eingesetzt. Statt zu einer Verbesserung kam es kurze Zeit nach der OP allerdings zu einer wesentlichen Verschlechterung der Sehfähigkeit auf nur noch 25 %. Die Patientin war der Überzeugung, dass dem behandelnden Arzt ein Fehler bei der Behandlung unterlaufen ist. Dazu kommt außerdem, dass sie nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt wurde. Bei korrekter Aufklärung hätte sie sich nach ihrer Aussage für eine weniger riskante Behandlung entschieden. Sie verklagte deshalb den behandelnden Arzt auf ein angemessenes Schmerzensgeld.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Landgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Sachverständige könnte zwar nicht feststellen, dass die Operation fehlerhaft abgelaufen war. Allerdings war der Eingriff wegen fehlender wirksamer Einwilligung tatsächlich rechtswidrig. Der Arzt konnte nämlich nicht beweisen, dass die Patientin vor der OP rechtzeitig und ausreichend aufgeklärt wurde. Nach eigenen Angaben des Arztes fand das Aufklärungsgespräch erst am OP-Tag, etwa eine halbe Stunde vor dem Eingriff im Rahmen einer vorbereitenden Untersuchung statt. Das ist allerdings laut den Richtern nicht ausreichend, um einem Patienten eine freie Entscheidung für oder gegen eine Operation ohne Zeitdruck zu ermöglichen. Darüber hinaus wies die Aufklärung auch inhaltliche Mängel auf.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><br>In Folge dessen war die durchgeführte Operation rechtswidrig. Das Landgericht Frankenthal hat der Patientin deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zugesprochen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Fehlende Bedenkzeit zwischen Aufklärungsge­spräch und Einwilligung rechtfertigt Schmerzensgeld und Schadensersatz</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/fehlende-bedenkzeit-zwischen-aufklaerungsgespraech-und-einwilligung-rechtfertigt-schmerzensgeld-und-schadensersatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Aug 2026 07:04:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[August 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 25.11.2021 Worum ging es? Im November 2013 wurde bei einem Mann eine operative Begradigung der Nasenscheidewand und eine Nasennebenhöhlenoperation in einer Klinik in Bremen durchgeführt. Bei der Operation kam es zu verschiedenen Komplikationen. Der Patient wurde schließlich in den Pfleggrad 2 eingestuft und hatte einen GdB von 90. Er klagte deshalb [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 25.11.2021</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Im November 2013 wurde bei einem Mann eine operative Begradigung der Nasenscheidewand und eine Nasennebenhöhlenoperation in einer Klinik in Bremen durchgeführt. Bei der Operation kam es zu verschiedenen Komplikationen. Der Patient wurde schließlich in den Pfleggrad 2 eingestuft und hatte einen GdB von 90. Er klagte deshalb gegen die Betreiberin der Klinik auf Zahlung von Schmerzensgeld. Er ist der Meinung, dass einerseits Aufklärungs- und Behandlungsfehler vorlagen und andererseits die Einwilligung in die Operation unwirksam sein muss. Er hat diese nämlich bereits kurz nach dem Aufklärungsgespräch unterzeichnet und hatte somit keine Bedenkzeit, um Vorteile und Nachteile der Operation abwägen zu können. Das Landgericht Bremen wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Oberlandesgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Oberlandesgericht Bremen war zwar der Meinung, dass weder ein Aufklärungs-, noch ein Behandlungsfehler vorlag. Allerdings wurde die Operation ohne wirksame Einwilligung des Klägers vorgenommen und war somit nicht rechtmäßig.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Der Kläger hatte keine Bedenkzeit zwischen der Aufklärung über die Risiken der Operation und der Entscheidung über die Einwilligung. Es konnte nicht von einer wohl überlegten Entscheidung ausgegangen werden. Schließlich handelt es sich für den Patienten um regelmäßig unbekannte und schwer verständliche Informationen in einer persönlich schwierigen Situation. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Patient zur Unterschrift gedrängt wurde, sondern allein darauf, ob ausreichend Bedenkzeit vorhanden war. Dies vorliegend nicht der Fall war.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Die Einwilligung in eine Operation ist laut Gericht also dann unwirksam, wenn der Patient nach dem Aufklärungsgespräch keine Bedenkzeit hatte (§ 630 e Abs. 2 Nr. 2 BGB). In diesem Fall kann ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Impfpflicht für Offizier verstößt nicht gegen unionsrechtliches Diskriminierungsverbot</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/impfpflicht-fuer-offizier-verstoesst-nicht-gegen-unionsrechtliches-diskriminierungsverbot/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jun 2026 14:54:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juli 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.06.2026 Worum ging es? Im Jahr 2022 wurde ein Offizier des italienischen Verteidigungsministeriums vom Dienst freigestellt, denn er hatte sich geweigert, der Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2-Virus nachzukommen. Im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen diese Sanktion hat der italienische Staatsrat den Gerichtshof um Vorabentscheidung gebeten. Dabei sollte die Vereinbarkeit mit dem [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.06.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Im Jahr 2022 wurde ein Offizier des italienischen Verteidigungsministeriums vom Dienst freigestellt, denn er hatte sich geweigert, der Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2-Virus nachzukommen. Im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen diese Sanktion hat der italienische Staatsrat den Gerichtshof um Vorabentscheidung gebeten. Dabei sollte die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht geprüft werden. Die genaue zu klärende Frage war, ob die Impfpflicht eine unmittelbare Diskriminierung des Militärpersonals gegenüber dem Zivilpersonal darstellt, welches keine Impfpflicht hat, obwohl es vergleichbare Aufgaben wahrnimmt. Fraglich ist auch, ob eine unmittelbare Diskriminierung von Personen vorliegt, die sich aus persönlichen Überzeugungen gegen eine Impfung aussprechen. Der Gerichtshof wurde in diesem Zusammenhang nach der Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union befragt, denn dem Offizier wurde durch die Freistellung jede Vergütung und damit die für seinen Lebensunterhalt sowie für den seiner Ehefrau und seiner beiden minderjährigen Kinder erforderlichen Mittel gestrichen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Fall entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zum einen fest, dass das Unionsrecht darauf abzielt, unmittelbare Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf zu bekämpfen, die auf einem der in den Unionsbe­stimmungen ausdrücklich aufgeführten Gründe beruhen. Im vorliegenden Fall beruht die Ungleichbehandlung von Militärpersonal und Zivilpersonal jedoch auf der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Berufsgruppen. Insofern scheidet eine unmittelbare Diskriminierung aus.<br>Mittelbare Diskri­minie­rungen im Bereich der Beschäftigung sind dagegen solche, die dem Anschein nach zwar neutral sind, aber u. a. aufgrund einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligen können. Der Kläger stützt seine Weigerung vorliegend aber auf externe wissenschaftliche Dokumente und auf Argumente hinsichtlich der Haftung für mögliche Risiken. Er beanstandet somit die von den italienischen Behörden im Bereich der öffentlichen Gesundheit getroffenen Entscheidungen als solche. Es geht gerade nicht um seine eigenen Überzeugungen. Die Gründe für seine Weigerung fallen folglich nicht unter den Begriff „Weltanschauung“, sondern stellen eine Meinung dar, die in den einschlägigen Unionsbestimmungen keine Berücksichtigung findet.<br>Schließlich kann mangels jeglichen Zusammenhangs zwischen der beanstandeten Impfpflicht und dem Unionsrecht ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte nicht geltend gemacht werden.</p>
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		<title>Rehaklinik durfte blinde Patientin abweisen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jun 2026 14:52:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juli 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2026 Worum ging es? Nach der Knieoperation bei einer blinden 69- jährigen Frau war eine Rehabilitatio­nsmaßnahme in der beklagten Rehaklinik vorgesehen. Die Klägerin wurde zwar in die Klinik gebracht. Dort wurde allerdings die Aufnahme abgelehnt. Sie verbrachte anschließend eine weitere Woche im Krankenhaus. Die Klägerin macht geltend, dass die die Rehabilitation aufgrund [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der Knieoperation bei einer blinden 69- jährigen Frau war eine Rehabilitatio­nsmaßnahme in der beklagten Rehaklinik vorgesehen. Die Klägerin wurde zwar in die Klinik gebracht. Dort wurde allerdings die Aufnahme abgelehnt. Sie verbrachte anschließend eine weitere Woche im Krankenhaus. Die Klägerin macht geltend, dass die die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert wurde. Die Rehaklinik hätte auf einen zusätzlichen Betreuungsaufwand vorbereitet sein müssen.<br>Die auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren allerdings vollumfänglich weiter.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte hat laut BGH §&nbsp;19&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;AGG in Verbindung mit §&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt. Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbe­handlungsgesetzes begründet nämlich keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Privatpersonen. Diese sind ausschließlich dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§&nbsp;4&nbsp;SGB IX), vorbehalten. Das hat unter anderem den Grund, dass die mit den Anpassungsleis­tungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern &#8211; über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben &#8211; von der Allgemeinheit zu tragen sind.<br>Eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt wurde, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, hat folglich keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung.</p>
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		<title>Krankenkasse muss Abnehmspritze Mounjaro (Tirzepatid) nicht zahlen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jun 2026 14:48:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juli 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2026 Worum ging es? Es ging um eine 24-jährigen Frau, die an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht litt. Ihre Gynäkologin befürwortete im Oktober 2025 die Gabe von Mounjaro als sog. Abnehmspritze zur Gewichts- und Symptomkontrolle, da vorherige Medikamente keinen Erfolg zeigten. Daraufhin stellte die junge Frau einen Antrag bei ihrer Krnkenkass [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Es ging um eine 24-jährigen Frau, die an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht litt. Ihre Gynäkologin befürwortete im Oktober 2025 die Gabe von Mounjaro als sog. Abnehmspritze zur Gewichts- und Symptomkontrolle, da vorherige Medikamente keinen Erfolg zeigten. Daraufhin stellte die junge Frau einen Antrag bei ihrer Krnkenkass auf Kostenerstattung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag allerdings ab, da die Spritze außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als lifestyle-Medikament gelistet ist. Dem widersprach die Frau und argumentierte, dass der Behandlungszweck nicht nur auf die Gewichtsreduktion, sondern auch auf die hormonelle Erkrankung gerichtet ist. Sie forderte daher eine Einzelfallprüfung, statt einer Verallge­meinerung. Außerdem lag laut ihrer Auffassung eine verfassungswidrige Ungleichbe­handlung zwischen Selbstzahlern und Existenzsiche­rungsemp­fängern vor. Schließlich wird auf diese Weise die Therapie nur für wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich gemacht.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Landessozialgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt, da Tirzepatid ofiziell nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem sind an dieser Stelle abschließend, so dass auch kein Raum für eine Einzelfallprüfung besteht. Ein zulassungsüberschreitender Einsatz (off-label-use) oder eine Notstandsbe­handlung kommen ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht ausreicht und die Frau auch nicht lebensbe­drohlich erkrankt ist. Auch eine grundge­setzwidrige Diskriminierung liegt auch juristischer Sicht nicht vor.<br>Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat somit entschieden, dass außerhalb der Zulassung für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Pflicht besteht, die Kosten für das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) zu übernehmen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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		<title>Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „Allergietabletten, die nicht müde machen“ ist irreführend</title>
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		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2026 14:17:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juni 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2026 Worum ging es? Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Antihistaminikum, das zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt wird, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein kann.Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Antihistaminikum, das zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt wird, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein kann.<br>Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit folgender Angabe: „Allergietabletten, die nicht müde machen“. Diese Aussage dabei zusätzlich mit dem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien genauso häufig auftraten, wie bei der Placebo Vergleichsgruppe. Daraufhin leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren gegen diese Werbung vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Landgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main führte aus, dass die Angaben in den Fachinformationen des Medikaments deutlich von der Aussage auf der Webseite des Pharmaunternehmens abweichen. In den Fachinformationen werden nämlich Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt. Aus diesem Grund ist die Aussage „Allergietabletten, die nicht müde machen“ als irreführend anzusehen.<br>Die Werbeaussagen können auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt werden. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reicht schlichtweg nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt. Ein solcher Beweis konnte jedoch nicht erbracht werden.</p>
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