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		<title>Impfpflicht für Offizier verstößt nicht gegen unionsrechtliches Diskriminierungsverbot</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/impfpflicht-fuer-offizier-verstoesst-nicht-gegen-unionsrechtliches-diskriminierungsverbot/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jun 2026 14:54:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juli 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.06.2026 Worum ging es? Im Jahr 2022 wurde ein Offizier des italienischen Verteidigungsministeriums vom Dienst freigestellt, denn er hatte sich geweigert, der Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2-Virus nachzukommen. Im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen diese Sanktion hat der italienische Staatsrat den Gerichtshof um Vorabentscheidung gebeten. Dabei sollte die Vereinbarkeit mit dem [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.06.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Im Jahr 2022 wurde ein Offizier des italienischen Verteidigungsministeriums vom Dienst freigestellt, denn er hatte sich geweigert, der Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2-Virus nachzukommen. Im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen diese Sanktion hat der italienische Staatsrat den Gerichtshof um Vorabentscheidung gebeten. Dabei sollte die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht geprüft werden. Die genaue zu klärende Frage war, ob die Impfpflicht eine unmittelbare Diskriminierung des Militärpersonals gegenüber dem Zivilpersonal darstellt, welches keine Impfpflicht hat, obwohl es vergleichbare Aufgaben wahrnimmt. Fraglich ist auch, ob eine unmittelbare Diskriminierung von Personen vorliegt, die sich aus persönlichen Überzeugungen gegen eine Impfung aussprechen. Der Gerichtshof wurde in diesem Zusammenhang nach der Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union befragt, denn dem Offizier wurde durch die Freistellung jede Vergütung und damit die für seinen Lebensunterhalt sowie für den seiner Ehefrau und seiner beiden minderjährigen Kinder erforderlichen Mittel gestrichen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Fall entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zum einen fest, dass das Unionsrecht darauf abzielt, unmittelbare Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf zu bekämpfen, die auf einem der in den Unionsbe­stimmungen ausdrücklich aufgeführten Gründe beruhen. Im vorliegenden Fall beruht die Ungleichbehandlung von Militärpersonal und Zivilpersonal jedoch auf der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Berufsgruppen. Insofern scheidet eine unmittelbare Diskriminierung aus.<br>Mittelbare Diskri­minie­rungen im Bereich der Beschäftigung sind dagegen solche, die dem Anschein nach zwar neutral sind, aber u. a. aufgrund einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligen können. Der Kläger stützt seine Weigerung vorliegend aber auf externe wissenschaftliche Dokumente und auf Argumente hinsichtlich der Haftung für mögliche Risiken. Er beanstandet somit die von den italienischen Behörden im Bereich der öffentlichen Gesundheit getroffenen Entscheidungen als solche. Es geht gerade nicht um seine eigenen Überzeugungen. Die Gründe für seine Weigerung fallen folglich nicht unter den Begriff „Weltanschauung“, sondern stellen eine Meinung dar, die in den einschlägigen Unionsbestimmungen keine Berücksichtigung findet.<br>Schließlich kann mangels jeglichen Zusammenhangs zwischen der beanstandeten Impfpflicht und dem Unionsrecht ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte nicht geltend gemacht werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rehaklinik durfte blinde Patientin abweisen</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/rehaklinik-durfte-blinde-patientin-abweisen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jun 2026 14:52:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juli 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2026 Worum ging es? Nach der Knieoperation bei einer blinden 69- jährigen Frau war eine Rehabilitatio­nsmaßnahme in der beklagten Rehaklinik vorgesehen. Die Klägerin wurde zwar in die Klinik gebracht. Dort wurde allerdings die Aufnahme abgelehnt. Sie verbrachte anschließend eine weitere Woche im Krankenhaus. Die Klägerin macht geltend, dass die die Rehabilitation aufgrund [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der Knieoperation bei einer blinden 69- jährigen Frau war eine Rehabilitatio­nsmaßnahme in der beklagten Rehaklinik vorgesehen. Die Klägerin wurde zwar in die Klinik gebracht. Dort wurde allerdings die Aufnahme abgelehnt. Sie verbrachte anschließend eine weitere Woche im Krankenhaus. Die Klägerin macht geltend, dass die die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert wurde. Die Rehaklinik hätte auf einen zusätzlichen Betreuungsaufwand vorbereitet sein müssen.<br>Die auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren allerdings vollumfänglich weiter.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte hat laut BGH §&nbsp;19&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;AGG in Verbindung mit §&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt. Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbe­handlungsgesetzes begründet nämlich keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Privatpersonen. Diese sind ausschließlich dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§&nbsp;4&nbsp;SGB IX), vorbehalten. Das hat unter anderem den Grund, dass die mit den Anpassungsleis­tungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern &#8211; über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben &#8211; von der Allgemeinheit zu tragen sind.<br>Eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt wurde, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, hat folglich keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Krankenkasse muss Abnehmspritze Mounjaro (Tirzepatid) nicht zahlen</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/krankenkasse-muss-abnehmspritze-mounjaro-tirzepatid-nicht-zahlen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jun 2026 14:48:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juli 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2026 Worum ging es? Es ging um eine 24-jährigen Frau, die an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht litt. Ihre Gynäkologin befürwortete im Oktober 2025 die Gabe von Mounjaro als sog. Abnehmspritze zur Gewichts- und Symptomkontrolle, da vorherige Medikamente keinen Erfolg zeigten. Daraufhin stellte die junge Frau einen Antrag bei ihrer Krnkenkass [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Es ging um eine 24-jährigen Frau, die an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht litt. Ihre Gynäkologin befürwortete im Oktober 2025 die Gabe von Mounjaro als sog. Abnehmspritze zur Gewichts- und Symptomkontrolle, da vorherige Medikamente keinen Erfolg zeigten. Daraufhin stellte die junge Frau einen Antrag bei ihrer Krnkenkass auf Kostenerstattung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag allerdings ab, da die Spritze außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als lifestyle-Medikament gelistet ist. Dem widersprach die Frau und argumentierte, dass der Behandlungszweck nicht nur auf die Gewichtsreduktion, sondern auch auf die hormonelle Erkrankung gerichtet ist. Sie forderte daher eine Einzelfallprüfung, statt einer Verallge­meinerung. Außerdem lag laut ihrer Auffassung eine verfassungswidrige Ungleichbe­handlung zwischen Selbstzahlern und Existenzsiche­rungsemp­fängern vor. Schließlich wird auf diese Weise die Therapie nur für wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich gemacht.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Landessozialgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt, da Tirzepatid ofiziell nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem sind an dieser Stelle abschließend, so dass auch kein Raum für eine Einzelfallprüfung besteht. Ein zulassungsüberschreitender Einsatz (off-label-use) oder eine Notstandsbe­handlung kommen ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht ausreicht und die Frau auch nicht lebensbe­drohlich erkrankt ist. Auch eine grundge­setzwidrige Diskriminierung liegt auch juristischer Sicht nicht vor.<br>Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat somit entschieden, dass außerhalb der Zulassung für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Pflicht besteht, die Kosten für das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) zu übernehmen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „Allergietabletten, die nicht müde machen“ ist irreführend</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/werbung-fuer-ein-allergiemittel-mit-der-aussage-allergietabletten-die-nicht-muede-machen-ist-irrefuehrend/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2026 14:17:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juni 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2026 Worum ging es? Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Antihistaminikum, das zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt wird, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein kann.Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Antihistaminikum, das zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt wird, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein kann.<br>Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit folgender Angabe: „Allergietabletten, die nicht müde machen“. Diese Aussage dabei zusätzlich mit dem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien genauso häufig auftraten, wie bei der Placebo Vergleichsgruppe. Daraufhin leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren gegen diese Werbung vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Landgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main führte aus, dass die Angaben in den Fachinformationen des Medikaments deutlich von der Aussage auf der Webseite des Pharmaunternehmens abweichen. In den Fachinformationen werden nämlich Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt. Aus diesem Grund ist die Aussage „Allergietabletten, die nicht müde machen“ als irreführend anzusehen.<br>Die Werbeaussagen können auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt werden. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reicht schlichtweg nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt. Ein solcher Beweis konnte jedoch nicht erbracht werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Corona-Teststellenbetreiber muss fast 600 000 Euro zurückzahlen</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/corona-teststellenbetreiber-muss-fast-600-000-euro-zurueckzahlen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2026 14:15:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juni 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2026 Worum ging es? Der Kläger war während der Corona-Pandemie mit Bürgertestungen und PCR-Testungen beauftragt. Nach der Eröffnung einer Teststelle in Dortmund rechnete er gegenüber der zuständigen Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Leistungen und Sachkosten ab. Daraufhin wurden ihm für den Zeitraum November 2021 bis November 2022 mehr, als eine halbe Million Euro [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Kläger war während der Corona-Pandemie mit Bürgertestungen und PCR-Testungen beauftragt. Nach der Eröffnung einer Teststelle in Dortmund rechnete er gegenüber der zuständigen Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Leistungen und Sachkosten ab. Daraufhin wurden ihm für den Zeitraum November 2021 bis November 2022 mehr, als eine halbe Million Euro ausgezahlt. Im Januar 2023 stellte das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund Auffälligkeiten bei der Zahl der durchgeführten Tests und der &#8211; durchgehend niedrigen &#8211; Quote positiver Testergebnisse fest. Nachdem der Kläger zur Vorlage von Testnachweisen aufgefordert wurde, gab er an, dass die gesamten Testdokumentationen bei einem PKW-Brand vernichtet bzw. aus dem Keller seines Wohnhauses gestohlen wurden. Wegen der fehlenden Dokumentation forderte die KWVL im Februar 2024 die bereits ausgezahlte Vergütung nebst einbehaltenen Verwaltungskosten zurück und lehnte einen Antrag auf Vergütung für Dezember 2022 ab. Die daraufhin erhobene Klage des Teststellenbetreibers wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das das Oberverwaltungsgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der 13. Senat des Oberverwaltungsge­richts führte aus: Die Rückforderung bzw. die Versagung der Vergütung ist nicht zu beanstanden, da der Kläger die von ihm nach der Coronavirus-Testverordnung zu beachtenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt hat. Zu den Dokumentationspflichten gehört es nämlich auch, die Dokumentation aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nicht maßgeblich ist es, ob den Kläger diesbezüglich ein Verschulden trifft. Dies ist mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer zweckgerichteten Verwendung öffentlicher Mittel gerechtfertigt.<br>Die Klage des Teststellenbetreibers aus Dortmund gegen die Rückforderung von Vergütungen nach der Coronavirus-Testverordnung in Höhe von fast 600.000&nbsp;Euro durch die KVWL sowie gegen die Versagung der Vergütung eines noch nicht abgerechneten Monats in Höhe von weiteren knapp 11.000&nbsp;Euro ist somit auch beim Oberverwaltungs­gericht erfolglos geblieben.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Apotheker muss Schmerzensgeld nach unzulässiger Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/apotheker-muss-schmerzensgeld-nach-unzulaessiger-abgabe-verschreibungspflichtiger-medikamente/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2026 14:13:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juni 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2026 Worum ging es? Der Beklagte ist Betreiber einer Apotheke in Frankfurt am Main. Die Klägerin erwarb dort verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einem erheblichen Abhängigkeitspo­tential. Daraufhin machte sie ab März 2020 einen Medikamentenentzug und ihr Sohn erstattete Strafanzeige gegen den Beklagten. Die Klägerin behauptete, dass die Medikamente [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beklagte ist Betreiber einer Apotheke in Frankfurt am Main. Die Klägerin erwarb dort verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einem erheblichen Abhängigkeitspo­tential. Daraufhin machte sie ab März 2020 einen Medikamentenentzug und ihr Sohn erstattete Strafanzeige gegen den Beklagten. Die Klägerin behauptete, dass die Medikamente ohne Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung an sie verkauft wurden. Sie gab in der Apotheke nämlich zunächst an, dass sie die ärztliche Verordnung in Kürze nachreicht, was sie jedoch niemals tat. Der Beklagte selbst hat ebenfalls nie danach gefragt. Er behauptete, dass die Klägerin für jeden Einkauf ein holländisches Rezept vorlegte. Auch auf das Potenzial einer Abhängigkeit hat er laut seiner Aussage hingewiesen.<br>Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000&nbsp;€ verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde anschließend Berufung eingelegt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Oberlandesgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Beklagte in der Zeit von 2015 bis Anfang 2020 erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten verkauft hat. Dies wurde durch das Landgericht fehlerfrei festgestellt. Die Vorlage eines niederländischen Rezeptes stellte sich lediglich als Schutzbehauptung heraus.<br>Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung des Apothekers auch ein Schaden entstanden, da die Abhängigkeit die Klägerin erheblich in ihrer beruflichen Leistungs­fä­higkeit und körperlichen Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt hat.<br>Es ist allerdings so, dass die Ansprüche vor 2019 verjährt sind. Unter Berück­sich­tigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 40&nbsp;%, die immer wieder die Herausgabe veranlasste, wird vorliegend ein Schmerzensgeld von 8.000&nbsp;€ als angemessen angesehen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Absenkung des Pflegegrades bei nachträglich festgestelltem geringerem Hilfebedarf rechtmäßig</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/absenkung-des-pflegegrades-bei-nachtraeglich-festgestelltem-geringerem-hilfebedarf-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 13:26:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[April 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Worum ging es? Die Antragstellerin erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2. Dieser Pflegegrad war im Rahmen einer Begutachtung durch ein Telefon­in­terviews festgesetzt worden. Später wurde eine Begutachtung im häuslichen Umfeld durchgeführt. Dabei stellte die Pflegekasse allerdings einen geringeren Hilfebedarf fest. Daraufhin wurden für die Zukunft nur noch Leistungen nach dem geringeren Pflegegrad 1 gewährt. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.omnimedonline.de/absenkung-des-pflegegrades-bei-nachtraeglich-festgestelltem-geringerem-hilfebedarf-rechtmaessig/">Absenkung des Pflegegrades bei nachträglich festgestelltem geringerem Hilfebedarf rechtmäßig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.omnimedonline.de">OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Antragstellerin erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2. Dieser Pflegegrad war im Rahmen einer Begutachtung durch ein Telefon­in­terviews festgesetzt worden. Später wurde eine Begutachtung im häuslichen Umfeld durchgeführt. Dabei stellte die Pflegekasse allerdings einen geringeren Hilfebedarf fest. Daraufhin wurden für die Zukunft nur noch Leistungen nach dem geringeren Pflegegrad 1 gewährt. Die Antragstellerin wandte sich anschließend hiergegen. Ihr Hilfebedarf hat sich seit der Erstbewilligung nicht geändert. Vor dem Sozialgericht hatte die Antragstellerin keinen Erfolg.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Landessozialgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Normalerweise wird der Pflegegrad nach Begutachtung der Betroffenen im häuslichen Wohnbereich festgesetzt. Seit Beginn der Corona-Pandemie ist in Ausnahmefällen auch eine Begutachtung anhand der jeweiligen Angaben ohne persönliche In-Augen­scheinnahme zulässig (§ 147 SGB XI; nunmehr § 18 a Abs. 2 Nr. 2 SGB). Von welchem ursprünglichen Zustand der Betroffenen ist jedoch auszugehen, wenn die Pflegekasse später ein Absinken des Hilfebedarfs feststellt? Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht zu beschäftigen.<br></p>



<p class="wp-block-paragraph">Gibt es Zweifel hinsichtlich des Pflegegrads, wir laut Hessischem Landes­so­zi­al­gericht erst einmal auf die ursprünglichen Angaben der Betroffenen abgestellt. Dies gilt auch dann, wenn nicht mehr geklärt werden kann, ob die ursprüngliche Leistungs­be­wil­ligung rechtmäßig war oder der Pflegebedarf damals überschätzt wurde. Wenn anschließend – wie es vorliegend der Fall ist &#8211; eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung vorliegt, muss die Pflegekasse kein Ermessen ausüben.Vorliegend war die Antragstellerin nach den medizinischen Befunden in geringerem Umfang hilfebedürftig. Die Abänderung für die Zukunft war also laut den Richtern rechtmäßig. Auch vor dem Landes­so­zi­al­gericht blieb die Antragstellerin somit erfolglos.</p>
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		<title>Kein Anspruch auf Blindengeld bei psychogener Sehstörung ohne organische Ursache</title>
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		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 13:25:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[April 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Worum ging es? Die Klägerin stellte einen Blindengeldantrag, der vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe abgewiesen wurde. Dieser holte nämlich ein Gutachten in der Augenklinik Dortmund sowie in der Universitätsklinik Tübingen ein. Darin hieß es jeweils, dass bei einer objektiven Messung für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von ,8 und für das andere Auge [&#8230;]</p>
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<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin stellte einen Blindengeldantrag, der vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe abgewiesen wurde. Dieser holte nämlich ein Gutachten in der Augenklinik Dortmund sowie in der Universitätsklinik Tübingen ein. Darin hieß es jeweils, dass bei einer objektiven Messung für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von ,8 und für das andere Auge eine noch sehr gute Sehschärfe von ,6 ermittelt wurde. Die Befundkonstel­lation und die Angaben der Klägerin bei der Untersuchung sind typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache. Es kommt aber auch eine bewusste Simulation oder Aggravation infrage. Im Anschluss daran berief sich die Klägerin auf das Vorliegen einer psychogenen Blindheit. Psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die ophthalmo­lo­gischen (d. h. das Auge betreffenden) und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen pathologischen organischen Befund ergeben, welcher die Sehstörungen erklären kann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oder psychische Belastungen verursacht werden. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Oberverwaltungsgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Vorsitzende des 12. Senats des Oberverwaltungsge­richts führte ebenso aus: Es handelt sich vorliegend nicht um eine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldrechts. Voraussetzung dafür ist nämlich eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates. Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, werden vom Landesblindengeldrecht nicht erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Differenzierung zwischen organischen oder psychogenen Ursachen für eine Blindheit auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine psychogene Blindheit ist &#8211; im Unterschied zu einer organisch bedingten – nämlich grundsätzlich heilbar.<br><br>Die Klägerin kann somit laut des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht verlangen, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ihr Blindengeld wegen einer sogenannten psychogenen Blindheit gewährt.</p>
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		<title>ADHS ist seelische Störung im Sinne des § 35 a SGB VIII</title>
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		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 13:24:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[April 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Worum ging es? Bei dem Kläger liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksam­keitsstörung (ICD-10: F90.) mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung vor. Aus diesem Grund hatte das Jugendamt zunächst seit der ersten Klasse eine Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz bewilligt. Im September 2025 wurde eine Fortführung allerdings abgelehnt, da es eine interne Weisung gab, wonach ADHS [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Bei dem Kläger liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksam­keitsstörung (ICD-10: F90.) mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung vor. Aus diesem Grund hatte das Jugendamt zunächst seit der ersten Klasse eine Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz bewilligt. Im September 2025 wurde eine Fortführung allerdings abgelehnt, da es eine interne Weisung gab, wonach ADHS für sich genommen keine seelische Störung darstellt und daher keinen Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe begründet. Hiergegen wandte sich der neunjährige Kläger vor dem Verwaltungsgericht Hannover und verklagte damit das Jugendamt des Landkreises Hildesheim.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Verwaltungsgericht Hannover war nach Anhörung des ärztlichen Direktors einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Überzeugung, dass ADHS in der Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt ist. Die Gleichsetzung von ADHS mit umschriebenen Entwick­lungs­stö­rungen (ICD-10: F8) ist deshalb als fachlich falsch anzusehen. Eine ADHS-Diagnose setzt außerdem voraus, dass die seelische Gesundheit länger, als sechs Monate vom altersentspre­chenden Zustand abweicht. Somit sind auch die Voraussetzungen des §&nbsp;35&nbsp;a Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;Nr.&nbsp;1&nbsp;SGB VIII erfüllt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Verwaltungsgericht Hannover hat also entschieden, dass eine Aufmerksamkeits­defizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne von § 35 a SGB VIII darstellt und im Einzelfall zumindest einen Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe begründen kann.</p>
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		<title>Widerruf der Apothekenelaubnis wegen Verstrickung in Darknet-Handel rechtmäßig</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/widerruf-der-apothekenelaubnis-wegen-verstrickung-in-darknet-handel-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Mar 2026 15:31:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[März 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12.02.2026 Worum ging es? Im Rahmen eines noch laufenden strafrechtliches Ermittlungsverfahrens wird dem Antragsteller vorgeworfen, verschreibungspflichtige Medikamente in dem Wissen an einen Dritten verkauft zu haben, dass dieser sie im Darknet weiterveräußert. Es liegen mehrere Verdachtsmomente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichen des Apothekenbetriebs vor. Dazu zählten Observationen regelmäßiger Treffen mit [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12.02.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen eines noch laufenden strafrechtliches Ermittlungsverfahrens wird dem Antragsteller vorgeworfen, verschreibungspflichtige Medikamente in dem Wissen an einen Dritten verkauft zu haben, dass dieser sie im Darknet weiterveräußert. Es liegen mehrere Verdachtsmomente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichen des Apothekenbetriebs vor. Dazu zählten Observationen regelmäßiger Treffen mit dem Mitbeschuldigten, belastende Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung, Funde großer Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei einer Durchsuchung, deren Lieferwege überwiegend zur Apotheke des Antragstellers zurückverfolgt wurden sowie die geständige Einlassung des Mitbeschuldigten, wonach der Antragsteller spätestens seit Februar 2024 vom Weiterverkauf im Darknet wusste und keine Rezepte mehr verlangte.<br><br>Außerdem stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen katastrophale hygienische Zustände fest. Das Labor und der Rezepturarbeitsplatz waren stark verschmutzt. Eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln war nicht gewährleistet. Zudem fehlte es an einer ausreichenden Dokumentation und Prüfung von Ausgangsstoffen. Teilweise war nicht nachvollziehbar, welche Ausgangsstoffe verwendet wurden, ob diese ordnungsgemäß gelagert oder auf ihre Qualität hin geprüft wurden und ob möglicherweise bereits abgelaufene Substanzen zum Einsatz kamen. Aus diesem Grund widerrief das Amt die Betriebserlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an.<br><br>Der Apotheker wandte sich gegen den Widerrufsbescheid mit einem Eilantrag. Er machte geltend,dass die hygienischen Mängel mittlerweile umfassend behoben wurden. Zudem berief er sich auf seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und betonte die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Gericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Verwaltungsgericht Neustadt wies den Eilantrag ab, da sich der Kläger zu unzuverlässig für den Betrieb einer Apotheke zeigte. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit ordnete das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Sofortvollzug zu Recht an. Noch dazu liegen mehrere Anhaltspunkte für erhebliche strafrechtliche Verfehlungen des Antragstellers in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor. Diese zeigten, dass der Antragsteller nicht das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungs­be­wusstsein besitzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach den Feststellungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in dem Wissen, dass der weitere Beschuldigte die Medikamente illegal weiterverkaufte, diesem Opioide, Benzodiazepine, Schlafmittel aus der Gruppe der Cyclopyrrolone, andere Psychopharmaka und Schmerzthe­rapeutika sowie Narkosemittel zur Injektion in großen Mengen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verkauft hat, ohne dass entsprechende Verschreibungen vorlagen. Dem Antragsteller als Apotheker hätte klar sein müssen, dass es sich dabei um Medikamente mit einem hohen Suchtpotential handelt, die bei Missbrauch einen großen gesund­heit­lichen Schaden anrichten und sogar zum Tod führen können. Insbesondere musste er sich auch im Klaren darüber sein, dass die ausgegebenen Benzodiazepine in Form sog. „K.O.-Tropfen“ regelmäßig zum Einsatz kommen, um potentielle Opfer von sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen willenlos zu machen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus liegen erhebliche Verfehlungen im Bereich der Hygiene vor, die – anders, als der Antragsteller es darstellte &#8211; nur unzureichend behoben wurden.</p>
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