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	<title>OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</title>
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	<item>
		<title>Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „Allergietabletten, die nicht müde machen“ ist irreführend</title>
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		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2026 14:17:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juni 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2026 Worum ging es? Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Antihistaminikum, das zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt wird, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein kann.Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.omnimedonline.de/werbung-fuer-ein-allergiemittel-mit-der-aussage-allergietabletten-die-nicht-muede-machen-ist-irrefuehrend/">Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „Allergietabletten, die nicht müde machen“ ist irreführend</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.omnimedonline.de">OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Antihistaminikum, das zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt wird, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein kann.<br>Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit folgender Angabe: „Allergietabletten, die nicht müde machen“. Diese Aussage dabei zusätzlich mit dem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien genauso häufig auftraten, wie bei der Placebo Vergleichsgruppe. Daraufhin leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren gegen diese Werbung vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Landgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main führte aus, dass die Angaben in den Fachinformationen des Medikaments deutlich von der Aussage auf der Webseite des Pharmaunternehmens abweichen. In den Fachinformationen werden nämlich Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt. Aus diesem Grund ist die Aussage „Allergietabletten, die nicht müde machen“ als irreführend anzusehen.<br>Die Werbeaussagen können auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt werden. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reicht schlichtweg nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt. Ein solcher Beweis konnte jedoch nicht erbracht werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Corona-Teststellenbetreiber muss fast 600 000 Euro zurückzahlen</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/corona-teststellenbetreiber-muss-fast-600-000-euro-zurueckzahlen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2026 14:15:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juni 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2026 Worum ging es? Der Kläger war während der Corona-Pandemie mit Bürgertestungen und PCR-Testungen beauftragt. Nach der Eröffnung einer Teststelle in Dortmund rechnete er gegenüber der zuständigen Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Leistungen und Sachkosten ab. Daraufhin wurden ihm für den Zeitraum November 2021 bis November 2022 mehr, als eine halbe Million Euro [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.omnimedonline.de/corona-teststellenbetreiber-muss-fast-600-000-euro-zurueckzahlen/">Corona-Teststellenbetreiber muss fast 600 000 Euro zurückzahlen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.omnimedonline.de">OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Kläger war während der Corona-Pandemie mit Bürgertestungen und PCR-Testungen beauftragt. Nach der Eröffnung einer Teststelle in Dortmund rechnete er gegenüber der zuständigen Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Leistungen und Sachkosten ab. Daraufhin wurden ihm für den Zeitraum November 2021 bis November 2022 mehr, als eine halbe Million Euro ausgezahlt. Im Januar 2023 stellte das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund Auffälligkeiten bei der Zahl der durchgeführten Tests und der &#8211; durchgehend niedrigen &#8211; Quote positiver Testergebnisse fest. Nachdem der Kläger zur Vorlage von Testnachweisen aufgefordert wurde, gab er an, dass die gesamten Testdokumentationen bei einem PKW-Brand vernichtet bzw. aus dem Keller seines Wohnhauses gestohlen wurden. Wegen der fehlenden Dokumentation forderte die KWVL im Februar 2024 die bereits ausgezahlte Vergütung nebst einbehaltenen Verwaltungskosten zurück und lehnte einen Antrag auf Vergütung für Dezember 2022 ab. Die daraufhin erhobene Klage des Teststellenbetreibers wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das das Oberverwaltungsgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der 13. Senat des Oberverwaltungsge­richts führte aus: Die Rückforderung bzw. die Versagung der Vergütung ist nicht zu beanstanden, da der Kläger die von ihm nach der Coronavirus-Testverordnung zu beachtenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt hat. Zu den Dokumentationspflichten gehört es nämlich auch, die Dokumentation aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nicht maßgeblich ist es, ob den Kläger diesbezüglich ein Verschulden trifft. Dies ist mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer zweckgerichteten Verwendung öffentlicher Mittel gerechtfertigt.<br>Die Klage des Teststellenbetreibers aus Dortmund gegen die Rückforderung von Vergütungen nach der Coronavirus-Testverordnung in Höhe von fast 600.000&nbsp;Euro durch die KVWL sowie gegen die Versagung der Vergütung eines noch nicht abgerechneten Monats in Höhe von weiteren knapp 11.000&nbsp;Euro ist somit auch beim Oberverwaltungs­gericht erfolglos geblieben.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Apotheker muss Schmerzensgeld nach unzulässiger Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/apotheker-muss-schmerzensgeld-nach-unzulaessiger-abgabe-verschreibungspflichtiger-medikamente/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2026 14:13:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Juni 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2026 Worum ging es? Der Beklagte ist Betreiber einer Apotheke in Frankfurt am Main. Die Klägerin erwarb dort verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einem erheblichen Abhängigkeitspo­tential. Daraufhin machte sie ab März 2020 einen Medikamentenentzug und ihr Sohn erstattete Strafanzeige gegen den Beklagten. Die Klägerin behauptete, dass die Medikamente [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.omnimedonline.de/apotheker-muss-schmerzensgeld-nach-unzulaessiger-abgabe-verschreibungspflichtiger-medikamente/">Apotheker muss Schmerzensgeld nach unzulässiger Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.omnimedonline.de">OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beklagte ist Betreiber einer Apotheke in Frankfurt am Main. Die Klägerin erwarb dort verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einem erheblichen Abhängigkeitspo­tential. Daraufhin machte sie ab März 2020 einen Medikamentenentzug und ihr Sohn erstattete Strafanzeige gegen den Beklagten. Die Klägerin behauptete, dass die Medikamente ohne Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung an sie verkauft wurden. Sie gab in der Apotheke nämlich zunächst an, dass sie die ärztliche Verordnung in Kürze nachreicht, was sie jedoch niemals tat. Der Beklagte selbst hat ebenfalls nie danach gefragt. Er behauptete, dass die Klägerin für jeden Einkauf ein holländisches Rezept vorlegte. Auch auf das Potenzial einer Abhängigkeit hat er laut seiner Aussage hingewiesen.<br>Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000&nbsp;€ verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde anschließend Berufung eingelegt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Oberlandesgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Beklagte in der Zeit von 2015 bis Anfang 2020 erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten verkauft hat. Dies wurde durch das Landgericht fehlerfrei festgestellt. Die Vorlage eines niederländischen Rezeptes stellte sich lediglich als Schutzbehauptung heraus.<br>Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung des Apothekers auch ein Schaden entstanden, da die Abhängigkeit die Klägerin erheblich in ihrer beruflichen Leistungs­fä­higkeit und körperlichen Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt hat.<br>Es ist allerdings so, dass die Ansprüche vor 2019 verjährt sind. Unter Berück­sich­tigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 40&nbsp;%, die immer wieder die Herausgabe veranlasste, wird vorliegend ein Schmerzensgeld von 8.000&nbsp;€ als angemessen angesehen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Absenkung des Pflegegrades bei nachträglich festgestelltem geringerem Hilfebedarf rechtmäßig</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/absenkung-des-pflegegrades-bei-nachtraeglich-festgestelltem-geringerem-hilfebedarf-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 13:26:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[April 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Worum ging es? Die Antragstellerin erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2. Dieser Pflegegrad war im Rahmen einer Begutachtung durch ein Telefon­in­terviews festgesetzt worden. Später wurde eine Begutachtung im häuslichen Umfeld durchgeführt. Dabei stellte die Pflegekasse allerdings einen geringeren Hilfebedarf fest. Daraufhin wurden für die Zukunft nur noch Leistungen nach dem geringeren Pflegegrad 1 gewährt. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.omnimedonline.de/absenkung-des-pflegegrades-bei-nachtraeglich-festgestelltem-geringerem-hilfebedarf-rechtmaessig/">Absenkung des Pflegegrades bei nachträglich festgestelltem geringerem Hilfebedarf rechtmäßig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.omnimedonline.de">OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Antragstellerin erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2. Dieser Pflegegrad war im Rahmen einer Begutachtung durch ein Telefon­in­terviews festgesetzt worden. Später wurde eine Begutachtung im häuslichen Umfeld durchgeführt. Dabei stellte die Pflegekasse allerdings einen geringeren Hilfebedarf fest. Daraufhin wurden für die Zukunft nur noch Leistungen nach dem geringeren Pflegegrad 1 gewährt. Die Antragstellerin wandte sich anschließend hiergegen. Ihr Hilfebedarf hat sich seit der Erstbewilligung nicht geändert. Vor dem Sozialgericht hatte die Antragstellerin keinen Erfolg.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Landessozialgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Normalerweise wird der Pflegegrad nach Begutachtung der Betroffenen im häuslichen Wohnbereich festgesetzt. Seit Beginn der Corona-Pandemie ist in Ausnahmefällen auch eine Begutachtung anhand der jeweiligen Angaben ohne persönliche In-Augen­scheinnahme zulässig (§ 147 SGB XI; nunmehr § 18 a Abs. 2 Nr. 2 SGB). Von welchem ursprünglichen Zustand der Betroffenen ist jedoch auszugehen, wenn die Pflegekasse später ein Absinken des Hilfebedarfs feststellt? Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht zu beschäftigen.<br></p>



<p class="wp-block-paragraph">Gibt es Zweifel hinsichtlich des Pflegegrads, wir laut Hessischem Landes­so­zi­al­gericht erst einmal auf die ursprünglichen Angaben der Betroffenen abgestellt. Dies gilt auch dann, wenn nicht mehr geklärt werden kann, ob die ursprüngliche Leistungs­be­wil­ligung rechtmäßig war oder der Pflegebedarf damals überschätzt wurde. Wenn anschließend – wie es vorliegend der Fall ist &#8211; eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung vorliegt, muss die Pflegekasse kein Ermessen ausüben.Vorliegend war die Antragstellerin nach den medizinischen Befunden in geringerem Umfang hilfebedürftig. Die Abänderung für die Zukunft war also laut den Richtern rechtmäßig. Auch vor dem Landes­so­zi­al­gericht blieb die Antragstellerin somit erfolglos.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.omnimedonline.de/absenkung-des-pflegegrades-bei-nachtraeglich-festgestelltem-geringerem-hilfebedarf-rechtmaessig/">Absenkung des Pflegegrades bei nachträglich festgestelltem geringerem Hilfebedarf rechtmäßig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.omnimedonline.de">OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Anspruch auf Blindengeld bei psychogener Sehstörung ohne organische Ursache</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/kein-anspruch-auf-blindengeld-bei-psychogener-sehstoerung-ohne-organische-ursache/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 13:25:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[April 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Worum ging es? Die Klägerin stellte einen Blindengeldantrag, der vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe abgewiesen wurde. Dieser holte nämlich ein Gutachten in der Augenklinik Dortmund sowie in der Universitätsklinik Tübingen ein. Darin hieß es jeweils, dass bei einer objektiven Messung für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von ,8 und für das andere Auge [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.omnimedonline.de/kein-anspruch-auf-blindengeld-bei-psychogener-sehstoerung-ohne-organische-ursache/">Kein Anspruch auf Blindengeld bei psychogener Sehstörung ohne organische Ursache</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.omnimedonline.de">OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin stellte einen Blindengeldantrag, der vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe abgewiesen wurde. Dieser holte nämlich ein Gutachten in der Augenklinik Dortmund sowie in der Universitätsklinik Tübingen ein. Darin hieß es jeweils, dass bei einer objektiven Messung für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von ,8 und für das andere Auge eine noch sehr gute Sehschärfe von ,6 ermittelt wurde. Die Befundkonstel­lation und die Angaben der Klägerin bei der Untersuchung sind typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache. Es kommt aber auch eine bewusste Simulation oder Aggravation infrage. Im Anschluss daran berief sich die Klägerin auf das Vorliegen einer psychogenen Blindheit. Psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die ophthalmo­lo­gischen (d. h. das Auge betreffenden) und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen pathologischen organischen Befund ergeben, welcher die Sehstörungen erklären kann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oder psychische Belastungen verursacht werden. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Oberverwaltungsgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Vorsitzende des 12. Senats des Oberverwaltungsge­richts führte ebenso aus: Es handelt sich vorliegend nicht um eine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldrechts. Voraussetzung dafür ist nämlich eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates. Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, werden vom Landesblindengeldrecht nicht erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Differenzierung zwischen organischen oder psychogenen Ursachen für eine Blindheit auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine psychogene Blindheit ist &#8211; im Unterschied zu einer organisch bedingten – nämlich grundsätzlich heilbar.<br><br>Die Klägerin kann somit laut des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht verlangen, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ihr Blindengeld wegen einer sogenannten psychogenen Blindheit gewährt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.omnimedonline.de/kein-anspruch-auf-blindengeld-bei-psychogener-sehstoerung-ohne-organische-ursache/">Kein Anspruch auf Blindengeld bei psychogener Sehstörung ohne organische Ursache</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.omnimedonline.de">OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>ADHS ist seelische Störung im Sinne des § 35 a SGB VIII</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/adhs-ist-seelische-stoerung-im-sinne-des-%c2%a7-35-a-sgb-viii/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 13:24:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[April 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Worum ging es? Bei dem Kläger liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksam­keitsstörung (ICD-10: F90.) mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung vor. Aus diesem Grund hatte das Jugendamt zunächst seit der ersten Klasse eine Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz bewilligt. Im September 2025 wurde eine Fortführung allerdings abgelehnt, da es eine interne Weisung gab, wonach ADHS [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.omnimedonline.de/adhs-ist-seelische-stoerung-im-sinne-des-%c2%a7-35-a-sgb-viii/">ADHS ist seelische Störung im Sinne des § 35 a SGB VIII</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.omnimedonline.de">OmniMed Verlagsgesellschaft mbH</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Bei dem Kläger liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksam­keitsstörung (ICD-10: F90.) mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung vor. Aus diesem Grund hatte das Jugendamt zunächst seit der ersten Klasse eine Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz bewilligt. Im September 2025 wurde eine Fortführung allerdings abgelehnt, da es eine interne Weisung gab, wonach ADHS für sich genommen keine seelische Störung darstellt und daher keinen Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe begründet. Hiergegen wandte sich der neunjährige Kläger vor dem Verwaltungsgericht Hannover und verklagte damit das Jugendamt des Landkreises Hildesheim.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Verwaltungsgericht Hannover war nach Anhörung des ärztlichen Direktors einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Überzeugung, dass ADHS in der Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt ist. Die Gleichsetzung von ADHS mit umschriebenen Entwick­lungs­stö­rungen (ICD-10: F8) ist deshalb als fachlich falsch anzusehen. Eine ADHS-Diagnose setzt außerdem voraus, dass die seelische Gesundheit länger, als sechs Monate vom altersentspre­chenden Zustand abweicht. Somit sind auch die Voraussetzungen des §&nbsp;35&nbsp;a Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;Nr.&nbsp;1&nbsp;SGB VIII erfüllt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Verwaltungsgericht Hannover hat also entschieden, dass eine Aufmerksamkeits­defizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne von § 35 a SGB VIII darstellt und im Einzelfall zumindest einen Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe begründen kann.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Widerruf der Apothekenelaubnis wegen Verstrickung in Darknet-Handel rechtmäßig</title>
		<link>https://www.omnimedonline.de/widerruf-der-apothekenelaubnis-wegen-verstrickung-in-darknet-handel-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Mar 2026 15:31:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[März 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.omnimedonline.de/?p=75412</guid>

					<description><![CDATA[<p>Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12.02.2026 Worum ging es? Im Rahmen eines noch laufenden strafrechtliches Ermittlungsverfahrens wird dem Antragsteller vorgeworfen, verschreibungspflichtige Medikamente in dem Wissen an einen Dritten verkauft zu haben, dass dieser sie im Darknet weiterveräußert. Es liegen mehrere Verdachtsmomente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichen des Apothekenbetriebs vor. Dazu zählten Observationen regelmäßiger Treffen mit [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12.02.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen eines noch laufenden strafrechtliches Ermittlungsverfahrens wird dem Antragsteller vorgeworfen, verschreibungspflichtige Medikamente in dem Wissen an einen Dritten verkauft zu haben, dass dieser sie im Darknet weiterveräußert. Es liegen mehrere Verdachtsmomente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichen des Apothekenbetriebs vor. Dazu zählten Observationen regelmäßiger Treffen mit dem Mitbeschuldigten, belastende Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung, Funde großer Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei einer Durchsuchung, deren Lieferwege überwiegend zur Apotheke des Antragstellers zurückverfolgt wurden sowie die geständige Einlassung des Mitbeschuldigten, wonach der Antragsteller spätestens seit Februar 2024 vom Weiterverkauf im Darknet wusste und keine Rezepte mehr verlangte.<br><br>Außerdem stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen katastrophale hygienische Zustände fest. Das Labor und der Rezepturarbeitsplatz waren stark verschmutzt. Eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln war nicht gewährleistet. Zudem fehlte es an einer ausreichenden Dokumentation und Prüfung von Ausgangsstoffen. Teilweise war nicht nachvollziehbar, welche Ausgangsstoffe verwendet wurden, ob diese ordnungsgemäß gelagert oder auf ihre Qualität hin geprüft wurden und ob möglicherweise bereits abgelaufene Substanzen zum Einsatz kamen. Aus diesem Grund widerrief das Amt die Betriebserlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an.<br><br>Der Apotheker wandte sich gegen den Widerrufsbescheid mit einem Eilantrag. Er machte geltend,dass die hygienischen Mängel mittlerweile umfassend behoben wurden. Zudem berief er sich auf seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und betonte die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Gericht entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Verwaltungsgericht Neustadt wies den Eilantrag ab, da sich der Kläger zu unzuverlässig für den Betrieb einer Apotheke zeigte. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit ordnete das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Sofortvollzug zu Recht an. Noch dazu liegen mehrere Anhaltspunkte für erhebliche strafrechtliche Verfehlungen des Antragstellers in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor. Diese zeigten, dass der Antragsteller nicht das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungs­be­wusstsein besitzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach den Feststellungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in dem Wissen, dass der weitere Beschuldigte die Medikamente illegal weiterverkaufte, diesem Opioide, Benzodiazepine, Schlafmittel aus der Gruppe der Cyclopyrrolone, andere Psychopharmaka und Schmerzthe­rapeutika sowie Narkosemittel zur Injektion in großen Mengen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verkauft hat, ohne dass entsprechende Verschreibungen vorlagen. Dem Antragsteller als Apotheker hätte klar sein müssen, dass es sich dabei um Medikamente mit einem hohen Suchtpotential handelt, die bei Missbrauch einen großen gesund­heit­lichen Schaden anrichten und sogar zum Tod führen können. Insbesondere musste er sich auch im Klaren darüber sein, dass die ausgegebenen Benzodiazepine in Form sog. „K.O.-Tropfen“ regelmäßig zum Einsatz kommen, um potentielle Opfer von sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen willenlos zu machen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus liegen erhebliche Verfehlungen im Bereich der Hygiene vor, die – anders, als der Antragsteller es darstellte &#8211; nur unzureichend behoben wurden.</p>
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		<title>Gesetzliche Krankenversicherung muss Organtransplantation in den Niederlanden nicht zahlen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Mar 2026 15:28:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[März 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.01.2026 Worum ging es? Ein 66-jähriger Mann aus dem Emsland litt an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz und war deshalb seit dem Jahr 2020 auf eine Dialyse angewiesen. Im Dezember 2018 beantragte er bereits bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen. Er begründete dies unter anderem mit der räumlichen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.01.2026</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Ein 66-jähriger Mann aus dem Emsland litt an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz und war deshalb seit dem Jahr 2020 auf eine Dialyse angewiesen. Im Dezember 2018 beantragte er bereits bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen. Er begründete dies unter anderem mit der räumlichen Nähe zu seinem Wohnort mit deutlich kürzeren Wartezeiten, als in Deutschland.<br><br>Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass eine Kostenübernahme für Auslandsbehandlungen ohne zwingende medizinische Notwendigkeit das finanzielle Gleichgewicht der GKV und die Gewähr einer allgemein zugänglichen Versorgung gefährden würden. Es gibt gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten in deutschen Transplantationszentren in Bremen, Hannover oder Münster. Dennoch ließ der Kläger die Transplantation im Januar 2022 in den Niederlanden durchführen und verlangte anschließend die Erstattung der Kosten in Höhe von 42.000 Euro.<br></p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie haben die Richter entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat – anders, als die Richter des Amtsgerichts &#8211; eine Kostenübernahme der GKV verneint. Es schließt sich damit der Rechtsprechung des EuGH an. Eine Kostenübernahme zu einer Auslandsbehandlung kann hiernach nämlich nur dann beansprucht werden, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung zur Verfügung steht. Ein derartiges Versorgungsdefizit ist jedoch nicht ausschließlich wegen längerer Wartezeiten von zwei bis vier Jahren gegeben. Eine Transplantation wäre vorliegend auch in Deutschland möglich gewesen. Die Wartezeit hätte durch eine Dialyse überbrückt werden können, denn eine besondere medizinische Dringlichkeit bestand zu diesen Zeitpunkt nicht. Ferner gebietet es auch die Chancengleichheit bei der Organzuteilung, dass die Aussicht auf ein Spenderorgan nicht vom Wohnort oder anderen persönlichen Umständen abhängen darf. Gegen diesen Grundsatz hat der Kläger verstoßen, als er den Anspruch mit der Nähe zu den Niederlanden begründete.</p>
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		<title>Wenn Doctolib seinen Nutzern Termine für Selbstzahler vorschlägt, obwohl diese nur nach Kassenärzten gefiltert haben, ist das Irreführung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Mar 2026 15:25:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[März 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.11.2025 Worum ging es? Über Doctolib kann per Filter die Art der Krankenversicherung – privat oder gesetzlich – angegeben werden. Das Problem ist, dass auch gesetzlich versicherten Patienten trotz dieser Filterung Termine bei Privatpraxen angezeigt werden. Wählt der gesetzlich versicherte Patient anschließend einer dieser Selbstzahlertermine in einer Privatpraxis aus, erhält [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.11.2025</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Über Doctolib kann per Filter die Art der Krankenversicherung – privat oder gesetzlich – angegeben werden. Das Problem ist, dass auch gesetzlich versicherten Patienten trotz dieser Filterung Termine bei Privatpraxen angezeigt werden.<br><br>Wählt der gesetzlich versicherte Patient anschließend einer dieser Selbstzahlertermine in einer Privatpraxis aus, erhält er zwar eine Information, die beispielsweise so aussieht: &#8222;Bitte achten Sie darauf, Ihre entsprechende Versicherungsart auszuwählen. Wir führen eine Privatpraxis, gesetzlich versicherte Patienten können NUR! als Selbstzahler zu uns in die Praxis kommen. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht erstattet bekommen und die Kosten selbst tragen müssen. Bitte bringen Sie als Selbstzahler in Vorkasse 200 € bar mit.&#8220;<br><br>Allerdings werden nach der Meinung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gesetzlich versicherte Patienten durch diese Vorgehensweise dazu verleitet, einen Termin in einer Praxis zu buchen, die nur privat Versicherte oder Selbstzahler behandelt. Gerade dies sollte durch die entsprechende Filterfunktion ja eigentlich vermieden werden. Aus diesem Grund klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Doctolib.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie urteilte das Landgericht Berlin II?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Auch das Landgericht Berlin II ist der Meinung, dass die Filterfunktion gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Alt. 2 Nr. 1 (UWG) irreführend ist.Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 2 Nr. 1 UWG nämlich, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine Irreführung liegt vor, wen die geschäftliche Handlung zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen enthält, unter denen eine Dienstleistung erbracht wird.<br><br>Diese Voraussetzungen sind laut Landgericht hier gegeben. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ist es gerade charakteristisch, dass sie für die Behandlungskosten nicht in Vorkasse treten müssen. Die Filterfunktion von Doctolib vermittelt allerdings den Eindruck, dass es gar keine Möglichkeit gibt, ohne Vorkasse behandelt zu werden. Auch der zitierte Warnhinweis ändert laut dem Gericht an dieser Tatsache nichts. Es genügt nämlich, dass die Patienten dazu verleitet werden, sich einen Termin als Selbstzahler überhaupt anzusehen. Bereits das stellt eine Irreführung dar.</p>
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		<title>Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[devadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Jan 2026 16:04:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Februar 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2025 Worum ging es? Der Kläger war knapp 30 Jahre als Rettungssanitäter in Stuttgart tätig. Er half bei Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, beim Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen, bei Suiziden, bei Bahnunglücken, bei anderen schweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen Babyreanimationen mit negativem Ausgang. Ab 2016 wurde [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2025</p>



<h2 class="wp-block-heading">Worum ging es?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Kläger war knapp 30 Jahre als Rettungssanitäter in Stuttgart tätig. Er half bei Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, beim Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen, bei Suiziden, bei Bahnunglücken, bei anderen schweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen Babyreanimationen mit negativem Ausgang. Ab 2016 wurde er wegen einer PTBS behandelt. Er musste im Folgenden seine Tätigkeit aufgeben.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Die Unfallversicherung des Mannes lehnte die Anerkennung einer PTBS als Berufskrankheit ab. In der Berufskrankheiten-Liste ist diese nämlich nicht aufgeführt (sog. Listenprinzip). Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit (sog. „Wie-BK“) kommt laut Unfalversicherung nicht in Betracht, da seit der letzten Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung von psychischen Belastungsstörungen für bestimmte Berufsgruppen (hier: im Rettungsdienst) vorlagen. Auch vor dem Landessozialgericht blieb der Kläger zunächst erfolglos. Das Bundessozialgericht sah jedoch eine sog. Wie-BK als möglich an. Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese können eine Ursache der PTBS sein. Ob dies beim Kläger tatsächlich der Fall ist, muss individuell geprüft werden. Deshalb verwies das Bundessozialgericht den Rechtsstreit zurück an das Landessozialgericht Baden-Württemberg.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie hat das Landessozialgericht nun entschieden?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen hat das Landessozialgericht die beklagte Unfallversicherung dazu verurteilt, die PTBS des Klägers als Wie-BK anzuerkennen. Der Kläger war nämlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt und hat aufgrund dessen akute Belastungsreaktionen entwickelt. Da sich der schädliche gesundheitliche Effekt dieser einzelnen Belastungsreaktionen zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen summierte (sog. „Building-Block-Effekt“), war die fortgesetzte Traumatisierung schließlich nicht mehr zu kompensieren. Die PTBS war sodann ab April 2016 in klinisch schwerer Ausprägung zu Tage getreten. Der Kläger leidet insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis und benötigt im Anschluss daran oft mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder bewältigen zu können. Ebenfalls anhaltende Stimmungstiefs bestimmten seinen Alltag.</p>
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